Oberösterreichische Weistümer

Iß. Taiding (1648—1658) 27 28. Ibergrabens straf. So ainer den andern ibergräbt, als oft ein scbauflstich, als oft ist er schuldig daß wandl 72 .S). 29. Ibermaißens straf. So ainer den andern ibermaisst, als oft einen stamb, als oft ist er 5 verfallen daß wandl 72 .9\. 30. Holz abschlahen in panschachen. Welcher in der herschaft panschachen holz ohn erlaubnus abschlecht, denselben mag die herrschaft an leib und guet straffen. 31. Holz abschlachen in der underthonen holz™). lo Welcher an seinen hölzern, so zu seinem guet gehört, holz'') brennen will, der soll daß mit erlaubnus der herrschaft thuen; anders soll er gestrafft werden, wie man statt an ihme findet. 32. Marchaußwerfungo). Welcher einen marchstain oder andere march fräfhch verkerte oder 15 außgrueb, der ist schuldig daß fraflwandl 5 60 .SjP). 33. Marchverkerung. So er aber solche march haimblich verkert und vernicht, daß auf ihme weislich wurde, denselben soll man für recht stellen, und was ihm daß gibt, soll er sich betragen. 20 84. March ohn gefehr außackern. So aber ainer ain march ohn geverde außackert oder abschlueg,so ist derselb darumb nichts schuldig, sondern es soll daßselbe march mit wüßen der herrschaft widerumben an sein rechte statt gesetzt werden. 35. Harraß und kößlgrueben. 25 Welche die harraß oder kößelgruben bei den wegen haben und die nit bewahren,und beschach schaden,den soll der, des die harraß oder keßelgrueb ist, abthuen und darzu daß wandl geben. 36. Landstraßen, weeg und steg zu macheni). Wo böse weeg"^) sein, da®) inner oder*) außer lands") tag und nacht 30 leuf*^) wandern, die soll ein ieder, der mit seinen gründen daran stöst^), an demselben ort, soweit seine gründ wehren^), bößern und machen. Ob aber derselb weg so gar böß wäre, so solle er sein anderter einen tag daran bößern und darnach einer gmain oder ainem ambtman von stund an ansagen, damit derselb böse weeg gemacht werde. Welte er aber daran selbst nit bößern,auch 35 nit ansagen,und daß iemants^)schaden beschäch,denselben soll er abthuenv) und darzue daß wandl schuldig sein. ^) aus Text Iß,im Text I/l werden m) Holz abschlachen ... holz]KoUprennen °) koU ") Verkerung der marchstain p)5 » 60 .9i]5 fl 2 ß «) Landstraßen... machen ]Reparierrmg 40 der weeg r) fji, und steeg ")fh.leut t) und ")fh. bei ß f. fh. und selbige von altershero zu machen schuldig ist ^)Ob aber derselb weg ...iemants]Wurte er aber hieran saumbig sein und iemands (Es. niemands) r) beschäch, den selben...abthuen]nehmen, soll er denselben abzuthuen

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