Oberösterreichische Weistümer

Herrschaft Leonstein. Dorf und Schloß an der Steyr im Gerichtshezirk Grünburg. Der Ort Leon stein hieß früher Wien.1140 erscheint ein Berthold de Lewensteine im Salbuch von Ranshofen.Er war ein bayrischer Reichsministeriale und Inhaber der Burg. 5 Das Gebiet von Leonstein gehörte mit großer Wahrscheinlichkeit zum herzoglichbairischen Besitz der Weifen, der sich von Leonstein über Grünburg, Adlwang, Hall, Rohr und Achleiten bis Weissenberg erstreckte.Schon der genannte Berthold dürfte zur Familie der Rohrer gehört haben; jedenfalls aber besaß ein Zweig dieser Familie seit Otto II. (1170—1215) das Out Leonstein. Im Jahre 1392 10 verkaufte Wolfgang von Rohr die ihm gehörende Hälfte der Herrschaft mit Besitzungen in den Pfarren Mölln und Leonstein um 2500 U ^ an Herzog Albrecht III.1447 verkaufte Bernhard von Rohr seine zweite Hälfte an Erhard von Zelking; die herzogliche Hälfte war schon 1402 an Leutold Sticklperger als Leibgeding ausgegeben worden und wurde wahrscheinlich um 1450 an den 15 Zelkinger verliehen. 1634 starben die Zelkinger aus; die Herrschaft wurde von Graf Georg Sigmund von Salburg erworben; im Jähre 1724 wurde von dieser Familie das neue Schloß Leonstein erbaut. Die Salburger, die neben Leonstein auch die Herrschaften Ruttenstein, Kreuzen und Arbing in ihrer Hand ver einigten, besaßen das Fideikommiß Leonstein bis zum 1919 erfolgten Verkauf 20 an das Land Oberösterreich. Die Besitzungen der Herrschaft lagen vorwiegend im und um das Gebiet der heutigen Ortsgemeinden Leonstein, Pernzell (Bez. Grünburg), Sierning (Bez. Steyr), Ried im Traunkreise, Wartberg an der Krems (Bez. Krems münster), Oberschlierbach (Bez. Kirchdorf) und Steinhaus (Bez. Wels). 25 In der Gegend um Leonstein erlangte die Sensenerzeugung eine gewisse Bedeutung. Noch im 15. Jahrhundert war das spätere Landgericht Leonstein ein Bestandteil des Landgerichtes Schloß Steyr. 1459 verlieh Albrecht VI. dem Erhard von Zelking einen befreiten Burgfried um die Feste Leonstein. Die 30 Zelkinger maßten sich jedoch selbst die Gerichtshoheit in diesem Gebiet an und gelangten im 16. Jährhundert de facto in den Besitz der Landgerichtsbarkeit. Eine Grenzbeschreibung des Landgerichtes ist gedruckt bei Julius Strnadt, Das Gebiet zwischen der Traun und der Ens, AfÖG 94/1907, S. 589.

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