Oberösterreichische Weistümer

V.Lämmertaiding(1699) 155 2. Frag; Wie man den dienst bekomben solle, damit dem gottsliauß recht gedient werde? Antworth: Herr hofricliter, ich sprich zu recht, das ihrer sechs darzue gesezt werden sollen, die des diensts halber sollen ausprechen und erkennen. Weßen sie aber stritig oder irrig wöhrn, soll der sibende alß ein obman und 5 hoffleischhacker darumben erkennen. 3. Frag: Ob einer anheund nit hier währe und mit dem dienst nit gehorsamb erschine, was darumben recht seie? Antworth; Herr hofrichter,ich sprich zu recht, das,ob einer oder mehr nit hier währen, anheund ungehorsamb ersehinen und den dienst nit hetten, lo die solchen ihn fier die kuchl bringen, da sollen die köch darumben ausspröchen, und das wandl von ihnen genommen werden. 4. Frag; Ob ein underthann denen sechsen einrödet oder dem sibenden alß hoffleischhacker, was darumben recht seie? Antworth: Herr hofrichter, ich sprich zu recht, ob den sechsten oder 15 sibenden einer einrödet,der ist das wandlverfallen und soll vonihm genommen werden, damit das gottshauß bei seinen freiheiten und diensten, wie von alters herkomen ist, bleibe. Das sprich ich zu recht und seind das unsere alte rechten. Zu mörken, daß hier ein schedlamp bishero erkent worden, welches 20 Werth gewesen 4 ß 8 ein halbschedt 2 ö 4.3) ; ein folger, so jugenthalber noch kaumb der herd nachlaufen oder folgen kann...

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