Oberösterreichische Weistümer

150 Kloster Kremsmünster in denen mösnerlieußern, kürchenlädnen und anderen prandweinwinklen an dem hohenson-undandernfesst-undfeirtagcn außzugcben beistraff verbotten. [5S.] Item mehr örgernus zu verhüeten, ist auch das leichtfertig spülen in den winkln und lumpenheußern sowohl umbs gelt alß brodt und 5 fleisch mit ernst abgeschafft, und soll es bei disem verbott nochmals ver bleiben; auch denen alten weibern und andern miessig gehenden leuten wie auch inwohnern und haußgesessenen, so kein schenkrecht haben, [solZ es] allerdings undersagt sein, den prandwein an den feirtägen und in der wochen im geu und in den heußern nit herumb zu tragen und den gmainen mann 10 ursach zu geben; dann welcher ambtman, gerichtsdiener oder andere solche leit betretten, die sollen ihnen den prandwein und andere gattung zu nemben, auch den widerwertigen einzuziehen fueg haben. Dann, da hierüber ainige ungelegenheit — es sei mit rumorn, poldern, nachtlaufen, fensterin, schreien und toben — entstund, das soll mit ernstlicher leibstraff gestrafft werden an 15 den thäter und winklprandweinaußgeber. Art. 59 und 60= Text III/l, Art. 100 und 101. Art. 61 = Text IV/1, Art. 34. Art. 62= Text IV/1, Art. 35. Art. 63= Text IV/1, Art. 38. 20 [64.] Wer schwert, spieß oder messer zuclct vor der kürchen oder auf den kürchtägen, ist daselbst freiung [oder] frid verrueft und geboten, der ist umb 10 [verfallen], schlegt er aber, so ist er umb die rechte hand, die soll man Ihme abschlagen, zu straffen. Art. 65 und 66= Text IV/1, Art. 40 und 13. 25 Art. 61= Text III/l, Art. 110. [66.] WeUen auch underschiedhche beschwär vorkommen, das das dienstgesind sich gegen ihren herrn und frauen sehr ungehorsamb erzaigen, ihnen aufbochen und woll in der besten arbeitzeit ohne alle ursach aus dem dienst trotten, so wierdt ernstlich statuiert und gesezt, das ein herr oder frau 30 einen solchen ungehorsammen dienstpoten keinen lohn zu raichen schuldig seie, sondern der dienstbott solle noch darzue auf anlangen an dem leib gestrafft werden. Eß solle auch kein underthan dem andern seine dienstpoten weeder mit Versprechung grössern lohns noch in ander weg abreden, hindern noch außbitten bei unaußbleiblicher straff. 35 [69.] Frag; Weil bei iezigen zeiten und leufen, darinen alle unzucht, muetwillen und leichtfertigkeit uberhand nimbt, die obrigkeit zu gesaz und Ordnungen auch die bösen mißbreuch und Ursachen, daraus alles ubels ervolgt, abzustellen auß den lästern und thaten, so fierkomben, verursacht wierdt, was hierüber recht seie? 40 Urthl: Eß ist billich und recht, das die obrigkeit und ein richter von hoff- und landgerichts wegen nit allein befuegt [isZ], die abstellung etlich eingerissener mißbreuch — alß rifflen, öpfl- und ruebenschöllen, rockensiz, zum tanz und nächtliches umblaufen und dergleichen, item fierwarthen, gottslästerung, frävel und muetwillen, dan sezung wider die obrigkeit und 45 gerichtspoten — darauß vill ubel,schand und laster ervolgen,fierzunemmen, sondern es erfordert auch die noth, vesstigehch darob zu halten, wie dan ein ieder pidersman der obrigkeit in disen allen die hand zu raichen und die schuldige hilf zu erzaigen verbunden [fsZ].

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