Oberösterreichische Weistümer

Illß. Forstlaiding (1772) 97 16. Die hifier sind mit erhaltener erlaubnus mit möglichster gesparsamkeit nur von denen diiren zu nehmen,alle unnothwendige und kostbahre mitlzaune [sind] an eigenen wie an anreinenden gründen und wisen mit ausnahm der halt auszuwerfen. Art. 17—23= Text III/l, Art. 14—20. 5 24. Wann einer zwei oder drei güeter oder lehen hat und nicht alle zugleich mit rucken besitzet, dem soll nur auf das angeforstete hauptguet, nicht aber auf die Überländer einiges brenholz abzustecken erlaubet werden. Wer es aber ungeachtet in geheim thäte, der solle 5fl 15 kr wandl bei der entdeckung schuldig sein. lo 25. Wo einer auf keiner feurstaat anseßig wäre, dem solle auch aus den forst kein brenholz zu schlagen erlaubet sein, iedannoch mus solcher das forstrecht geben, es seie haaber oder anderes getraid. Art. 26 = Text HIß, Art. 25. 27. Deßgleichen ist der forstgelddienst jährlich einen tag vor Jaeobi 15 in der kanzlei zu Klaus einen aldort gegenwärtigen beamten und nicht, wie bishero beschehen, zu ungleich und selbst ausstellender zeite dem forster bei der Crems zu bezahlen. Wer hierwider betretten wird, der ist des wandels schuldig 5fl 15 kr. 28. Mehr seind etliche forstleit, hüner und air zu geben, verbunden, 20 welche sie unverzochen, wie dieselben zu geld angeschlagen, am Jacobitag zu dienen schuldig. Art. 29= Text 111)1, Art. 27. 30. Das gräßen ist nicht anderes als mit vorbewust der herrschaft und forsters an hierzu hinlänglich gewachsenen gehölz, auch blos von heüigen 25 Egidi- bis Martinitag in wachsenden mond — ausser \be{\ besonderen nothumständen — vorzunehmen, und kein stam höcher als auf die helfte — auch mit zurucklassung der jungen weid und flugästeln — zu grässen, und dahero kein kleinerer oder jüngerer stam anzugreifen, als welcher unter denen stehenbleibenden sieben hauptässten einige mehrere ässte an sich hat, wobei so keine lange stecken oder zurken zu lassen®). 81. Mit den gräß selbsten ist gesparsam umzugehen und zur Überhilfe, wo derlei zu bekomen, puehen,ahorn, pürken und öedlenes laub zu nehmen. 32. Übrigens wirdet das haistern raufen oder aber fahnsträ mäen in den forste bei 5fl 15 kr schärfest abgebothen. 35 33. Das rinden oder lämften abschellen und schinden ist ausser denen holzschlägen verbothen, wie nicht minder das böchbohren und böchoelbrennen anderen als mit paß oder zuelaßbriefen von der herrschaft versehenen partheien. Diesen hingegen gestattet [man] es blos in schlagen oder wo mit nächsten der schlag vor sich gehen werde, keinesweegs aber wider wissen 40 und willen der herrschaft, bei alsogleicher handfestmachung des übertretters, leibesstrafe und schadenersetzung. 34. Welcher mit den vieeh von haus in den blumbesuech treibet in den forst, der solle erstlich dessen viech hüeten lassen, damit solches in keinen jungen maiß noch weniger aber in einen schlag kome und andertens alle 45 ®) Der Artikel ist unterstriehen. 7 östeiT. Weiatümer XIII/2.

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