Oberösterreichische Weistümer

96 Herrschaft Klaus IlljS. Forsttaiding. 1772 August 10. Es.:Papierhs.ausdm Jahre 1772,2°,58 Blätter(vorliegender Text auffol. 2'—17'J, OÖLÄ, Stiftsarchiv Spital am Pyhrn, Bd. 506. 5 Forstthättung. Einleitung = Text III/2, Einleitung. Weis und manier, die thättung zu halten. Gleichwie meister dingen unter einen die ehehafte thättung und vorhero von einen bestellten herrn pflegsverwalter zu Klaus zu halten kernet, 10 als fanget nach Vollendung derselben der ferst- und Waldmeister die forst thättung fürzukehren an. Womit in den hof des schlos Klaus unter freien himel die forstholden vorhero abgelesen und von derenselben iedesmahlen benanten die meidung seines hierseins entgegen gemachet werden solle, massen beiforstwandl5 fl 15 kr keiner ohne erheblicher Ursache auszubleiben 15 befugt ist; und dahero an vordersam und zu verlässlichsten ist, wenn ieder verlesener vor dem tisch, alwo sich der beamte befindet, hervortretten mus, weilen ansonst unter den häufen gar oft ein anderer statt den anwesenden sich meldet. Nach diesen wird die forstthättung deitlich gelesen und beiiedem paragrapho nach ausgang desselben etwas innegehalten, damit die zwei 20 rechtsprecher, welche meister dingen die ältesten unterthanen seind, ihren Spruch, welcher in deme bestehet, daß sie es vorhero auch so verlesen gehöret haben, verbringen mögen; und haben solche an gedachter thättungsfürkehrung das recht, mit ihren stecken nächst des tisch zu sitzen. Die gebühr, welche denen rechtsprechern vor ihre mühewaltung ex cassa zu geben komet: 25 ieder 22 kr 2.S) und denen verruefem 15 kr. Hierauf folgen die articuln. Art. 1—i= Text III/l, Art. 1—i. Art. 5 und 6= Text III12, Art. 5 und 6. Art. 7—10= Text Illfl, Art. 5-8. 30 11. Wenn einer mit verwilligung der herschaft holz schlägt und solches in änderten saft nicht aus den forst brmgt, deme soll ehunder kein anderes holz zu schlagen zuegelassen werden, und beinebst des wandls schuldig sein 5fl 15 kr. Art. 12= Text Illfl, Art. 9. 35 13. So ainer junge größing, erdstäml und schißling in den forst zu was^) vor einen gebrauch eintweeders ausraufte oder abhauete, der ist des Wandels verfahlen 5fl 15 kr. 14. Deßgleichen jener, welcher ohne erlaubnus der herrschaft von einer feichten bänder gewinete oder wohl gar in forst oder eigenthum 40 schwendete. 16. Welcher stecken oder zaunholz bedarf, der soll hierum anhalten, und wird solchen bei ersehender unthuenlichkeit der anzüglung lebendiger zäune einiges speltholz erlaubet werden. ')Hs.fh.einer

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