Adressbuch von Linz 1873

77 Die Geldkisten müssen von starkem Holze angefertigt, gut gefügt und fest ver¬ ein; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge nagelt fest und derart eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht verletzen können. müssen Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben ver¬ sehen ein. An den Fugen der Kisten ist eine genügende Anzahl von Siegelabdrücken anzubringen. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt, und an beiden dergestalt verschnürt und gesiegelt sein, daß ein Oeffnen des Faßes ohne Ver¬ Böden der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. letzung 4. Geldbeträge und Werthpapiere können vermischt mit Schriften und anderen Gegenständen unter der Bedingung aufgegeben werden, daß die bezügliche Sendung auf die vorstehend angegebene Art verpackt und geschlossen ist. 5. Die Sendungen mit Geld und Werthpapieren, sowie mit Münzen, Edel¬ steinen und Juwelen oder überhaupt Gegenstände von hohem Werthe dürfen nicht mit aufgeklebten Adressen versehen werden, sondern es muß die Adresse auf der Emballage (Leinwand, Leder, Kiste) selbst geschrieben sein. Kouverte mit schwarzem Rande sind bei Geldbriefen unzulässig. 6. Den Sendungen mit Geld und Werthpapieren über 15 Loth, sowie den Frachtstücken im Gewichte von mehr als drei Loth muß ein mit einer 5 kr. Stempel¬ marke versehener Frachtbrief beigegeben werden, auf welchem der deutliche Abdruck des Siegels, womit die Sendung verschlossen ist, angebracht sein muß. Die amtlich aufgelegten Frachtbrief=Blanquette (für Sendungen ohne Nachnahme) sind um den Preis von 6 Neukreuzer per Stück bei allen Postämtern und Briefmarken¬ Verschleißern zu beziehen. Unbrauchbar gewordene ämtlich aufgelegte Frachtbrief¬ Blanquette können gegen Erlag von 1 kr. pr. Stück gegen neue umgetauscht werden. Es ist Jedermann freigestellt, zu Fahrpost=Sendungen ohne Nachnahme auch selbst aufgelegte Frachtbriefe beizubringen; dieselben müssen aber im Wesentlichen nach dem ämtlich aufgelegten Formulare ausgefertigt, ebenfalls nur durch Druck oder Lithografie hergestellt und mit einer 5 kr. Stempelmarke beklebt sein. Geschriebene Frachtbriefe sind unzulässig. 7. Frachtstücke müssen nach Maßgabe der Transportstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd verpackt sein. Sendungen ohne Werth und Sendungen an portofreie Aemter müssen bei S. der Aufgabe frankirt werden. 9. Der Werth der Banknoten und des Papiergeldes, sowie des Bargeldes ist nach dem wirklichen Inhalte der Sendung auf der Adresse sowohl in der Gesammt¬ Summe, als auch nach Gattung und Stückzahl der Geldsorten zu spezifiziren. Bei Werthpapieren, die nicht als Geld zirkuliren, ist die Gattung und Stück¬ zahl auf der Adresse anzusetzen, der Werth aber nach der Gesammtsumme anzugeben. Die Werth=Deklaration ist immer in Gulden und Kreuzern österr. Währung einzusetzen. 10. Nach Belgien, England, Frankreich, Spanien, Portugal, Amerika und Italien (bezüglich letzteren, einige größere Städte ausgenommen) werden Geldbriefe nicht angenommen. Sendungen mit Geld nach den genannten Ländern müssen stets in Leinwand verpackt und gleich jeder anderen Waarensendung mit den erforderlichen Geleits=Dokumenten versehen sein. Es darf kein Brief, keineRechnung oder sonst Geschriebenes beigepackt sein. 11. Von der Beförderung mit der Fahrpost sind ausgeschlossen: Lebende Thiere mit Ausnahme der Blutegel und Bienen; dann alle leicht entzündbaren Stoffe, sowie überhaupt alle Gegenstände, welche den übrigen Frachtstücken leicht verderblich werden können, insbesondere Schießpulver, Schießbaumwolle, Mineralsäure, Chlor=Präparate 2c. Derjenige, welcher derartige Gegenstände unter falscher Inhalts=Erklärung zur Post aufgegeben, hat vorbehaltlich der Bestrafung nach dem Landesgesetze für jeden entstandenen Schaden zu haften. Bedingt ausgeschlossen sindFrachtstücke, welche wegen ihres größeren Gewichtes und Umfanges nicht gut verladenwerden können. 12. Jede Sendung über 5Pfund mit Ausnahme der baren Geldsendungen mit der Bestimmung in das Auslandmuß vor der Aufgabe zur Post der zollämtlichen

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