Adressbuch von Linz 1873

76 21. Inländische Zeitungen sind von den Abonnenten selbst bei den betreffenden Redaktionen zu bestellen; auf ausländische Zeitungen wird beim Postamte pränumerirt. Für die Zustellung der Zeitungen in die Wohnung ist ½ kr. für jede Zusendung zu entrichten. 22. Stafetten werden zu jeder Tageszeit zur Absendung angenommen. 23. Fach=Gebühr. Bei Postämtern, wo Staatsbeamte fungiren, kann jede verlangen, daß die für sie einlangenden Sendungen in einem besonderen Fache Partei aufbewahrt und zur Abholung bereit gehalten werden. Die Gebühr hiefür ist mit 1 fl. 5 kr. pr. Monat festgesetzt, und muß auf ein halbes Jahr im Vorhinein bezahlt werden. Ueber Fahrpost-Sendungen. 1. DasFahrpostamt befaßt sich mit der nnahme und Bestellung von Geld¬ und Werthsendungen, von Waaren und sonstigen Effekten, dann mit der Vermittlung von Geldbeträgen durch Nachnahmen und Postanweisungen. 2. Fahrpost=Sendungen müssen mit einer vollständigen Adresse des Empfängers und mit Angabe des Namens und Wohnortes des Absenders versehen sein. 3. Sendungen mit Papiergeld und Banknoten, mit Bargeld, dann mit Werth¬ papieren sind bis zum Gewichte von 15 Loth in Briefform mit Krenz=Konvert, und zwar in der Regel verschlossen aufzugeben. Geldstücke, welche in Briefen versendet werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung der Lage während des Transportes nicht statt¬ findenkann. Verschlossen aufgegebene Geldbriefe müssen mit 5 gleichen Siegeln gesiegelt sein. offene Aufgabe ist nur bei Privatsendungen mit Papiergeld und Banknoten in Die Briefform bis zum Gewichte von 15 Loth dann gestattet, wenn der Werth derselben fl. übersteigt und wenn der Aufgeber außer dem gewöhnlichen Gewichtsporto auch 100 dasWerthporto im anderthalbfachen Betrage bar entrichtet (frankirt). Den offen aufzugebenden Briefen darf außer einem Ausgleichungsbetrage unter 1 Gulden weder Bargeld noch andere Werthpapiere, die nicht als Geld zirkuliren, beigelegt werden. Der Inhalt offen aufgegebener Briefe wird von dem übernehmenden Post¬ bediensteten in Gegenwart des Aufgebers nachgezählt, und sodann die Sendung mit dem vom Letzteren mitzubringenden Privatsiegel und mit dem postämtlichen Kontrol=Siegel verschlosen. Geldsendungen der öffentlichen Behörden und Aemter, sowie Geldbriefe mit Bestimmung ins Ausland müssen verschlossen aufgegeben werden. der Sendungen mit Staats= und Banknoten, Bargeld und Werthpapieren über 15 Loth bis 3 Pfund sind in Flügel=Kouverten verpackt ohne Ausnahme verschlossen aufzugeben. Wird Bargeld für sich allein bis zu obigem Gewichte, oder zusammen mit Werthpapieren versendet, so muß dasselbe fest gerollt, Papiergeld aber in anderen besonderen Umschlage verwahrt sein. einemDas Kouvert des Packetes selbst hat aus starkem, mehrfach umschlagenem Papier zu bestehen, und muß nach Vorschrift verschnürt und gesiegelt sein. Der Verschnürungsspagat darf nur aus Einem Stücke bestehen und der Knoten ist in der Mitte der Siegelseite des Konverts anzubringen, die losen Enden desselben des Knotens sind in dem einen oder dem anderen Siegel=Abdrucke einzusiegeln. Die Siegel müssen ganz gleich, deutlich ausgedrückt und derart angebracht daß ohne deren Verletzung dem Inhalte nicht beizukommen ist. werden, Sendungen mit Geld und Werthpapieren über 3 bis 40 Pfund müssen in Wachsleinwand, deren rauhe Seite nach Außen zu kehren ist, oder in haltbarem Leinen oder Leder verpackt sein, das Packet muß gut vernäht und umschnürt, und die Nähte sowie die Verschnürung müssen hinlänglich oft so versiegelt sein, daß sie ohne Verletzung des Siegels nicht abgestreift oder geöffnet werden kann. Sendungen mit Geld und Werthpapieren über 40 Pfund müssen in Kisten oder Fässern verpackt werden. Die darin befindlichen Gelder müssen in Säcken oder Packeten extra verpackt sein. Das Gewicht der einzelnen Kisten oder Fässer soll 125 Pfund nicht übersteigen.

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