Ingeborg Krenn - Häuserchronik der Altstadt Steyr

40 an daz Hauss ... der Burgerschaft zu notificieren“1; waren die Partner eins geworden, brachten sie ihr Ansuchen um Ausfertigung eines Vertrages mit einem sog. „Petzettel“ (Betbrief) vor, der vom Stadtschreiber ausgefertigt wurde und schon den vollständigen Inhalt des auszufertigenden Vertrages angab.2 Hierauf erfolgte zumeist die Ratifikation durch den Rat, zugleich mit der Bewilligung zur An- und Abschreibung beim Steueramt und zum Ausschreiben von „Brief und Siegel“ durch die Kanzlei, welche dem Käufer aber meist erst nach Erlegung der ersten Kaufswährung (der ersten Rate) ausgehändigt wurde.3 Der Kaufschilling musste auf jeden Fall auf dem Rathaus erlegt werden „von gemainen Brauchs wegen“ und in manchen Fällen auch noch deshalb, „weill fürkhumbt, dass der Anforderungen mehr zu diser Behausung sein“, d.h. weil mehrere Hypothekargläubiger ein Interesse an dem Kaufschilling besitzen.4 Anstatt der Angaben über die Höhe des Kaufpreises enthalten die älteren Kaufbriefe 5 durchwegs nur den Vermerk, dass er voll und ganz entrichtet worden ist. Später wurde er mit aufgenommen zusammen mit dem Leihkauf oder Schlüsselgeld, das oft in „Species Reichstaller“ geleistet werden musste.6 Zur leichteren Aufrichtung der Kaufbriete ordnete der Magistrat am 17.10.1685 an, dass sie nach der Vorlage der vorigen Kaufbriefe anzufertigen und die darauf haftenden Dienste zu inserieren seien.7 Welche eminent wichtige Rolle der Ratifikation (dieselbe Rolle spielt heute die Eintragung ins GB) zufiel, besagt ein Kaufvertrag aus dem Jahre 1788: „dass der Herr Käufer nach erfolgter magistratlicher Ratification, alss von welchem Tage an die Behausung samt der hievon abfahlenden Zünss Nuzung ein Aigenthumb deselben zu sein anfanget“.8 Trotzdem habe ich mich in der späteren Zeit nicht nur auf die Daten der mag. Rat. gestützt, denn die Eintragungen im GB hinken oft den realen Vorgängen um viele Jahrzehnte nach, wie ich schon im Kapitel Besitztitel erwähnt habe. Dass die Ratifikation auch ausdrücklich verweigert wurde und der Käufer dann nicht in die „Gewähre“ (den Besitz) des Hauses kam, ist den RP des Öfteren zu entnehmen. Z.B. Johann Adam Paumbgartten, d. äuß. Rats, verkaufte sein Hausstöckl am Berg (H. 54) dem Schuhknecht Benedict Weiss,9 Johann Christian Hürt, gewester Messinghändler in Steyr, bittet um das Bürgerrecht auf eine Eisenhandlung zu der erkauften Winterspergerischen Behausung,10 u.a.m. Wie der Kauf war der Magistrat auch für Besieglungen von Schenkungen und Vermächtnissen (Erbe war zumeist der älteste Sohn oft auch alle Geschwister gemeinsam) zuständig,11 wie auch für Häuserschätzungen, Krida etc.12 Schließlich kümmerte er sich nicht nur um die Besitzverhältnisse sondern auch um die Erhaltung der Häuser wie aus häufigen Ermahnungen zu ersehen ist, Häuser „die schon ganz abkhomen sind, peülich aufzurichten“ mit der Drohung, dass der Rat sie versteigert, wenn es nicht binnen einer bestimmten Frist geschehen ist. Dass der Hausbesitz eine Zeit lang als die alleinige Bedingung für gewisse Rechte angestrebt, (siehe Kapitel Handel und Gewerbe) später mehr als Last denn als Wohltat empfunden wurde, geben uns die vielen Zwangsmaßnahmen zu verstehen, die der Magistrat gegen Bürger zu ergreifen gezwungen war, die „vngeacht auch etliche Heüser zum verkhauffen vorhanden“ unbehaust blieben.13 Selbst die Androhung von 20 RT Pönfall konnte die Hartnäckigkeit nicht dazu bringen, so dass man sich dazu entschloss, „hinfüro keinen das Burgerrecht zu erteilen, er habe sich dann vorhero heuslichen 1 RP 1675/80/13.5. 2 Vergl. Wiesinger Heimat, S. 123. 3 RP 1612/222'/7.9. — RP 1660/80. 4 RP 1612/93'/2, 4. 5 der älteste für die Altstadt bekannte siehe Baugeschichte Grünmarkt. 6 Leihkauf siehe Verz. unbek. Ausdrücke. Hackel, Kulturgeschichte, S.24, Anm. 4. 7 RP 1685/174. 8 Inst. II/666, Kaufvertrag v.9.1. (H. 163). 9 RP 1720/150/20.11. — Bgr.Verl. 3717/13. 10 RP 1730/225'/3.10. 11 Preuenhuber, S. 277. 12 RP 1613/202/16.9. 13 RP 1685/36/16.2. — RP 1675/162/2.10. — RP 1695/25/28.1.

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