Oberösterreich, 32. Jahrgang, Heft 4, 1982

Unten; Landeshauptmann Dr. Wilfried Hasiauer und Landeshauptmann Dr. Josef Ratzenböck bei der Unterzeichnung des Raumordnungsab kommens. - Foto: Wodicka Links außen und rechts: Die saizburgische Grenztafei und der oberösterreichische Grenzstein markieren eine Grenze, die nicht trennt, sondern verbindet. - Foto: Baumgartner < .SAIZBURG Landschaftsblldes als auch die gemeinsamen Probleme kennzeichnend: Beiderseits der Grenze Ist nämlich der Fremdenverkehr der entscheidende Wirtschaftsfaktor. Der mittlere und nördliche Teil des gemeinsa men Grenzgebietes, also das südliche Inn viertel und der nördliche Flachgau, weist hin gegen grundlegende strukturelle Unter schiede auf. Denn mit der Landeshauptstadt Salzburg ist auf Salzburger Seite ein Zentrum von außergewöhnlicher Dynamik vorhanden, das seine nähere und weitere Umgebung in jeder Hinsicht stark in seinen Sog einbezieht. Auf oberösterreichischer Seite besitzt dage gen kein Ort diese Bedeutung mit einer sol chen Wirkung. Daraus ergibt sich, daß südlich und westlich von Mattighofen Salzburg der Zentralort auch für den oberösterreichischen Teil Ist und daß ein beträchtlicher Pendlerstrom dorthin fließt. Der oberösterreichische Grenzraum weist hier deshalb In einigen Bereichen Strukturschwä chen auf und zählt teilweise sogar zu den Ent wicklungsgebieten des Bundeslandes. Kenn zeichnend dafür ist hier auch eine zum Teil rückläufige Bevölkerungszahl. Die oberösterrelchisch-salzburglsche Raumordnungskommission Das Erkennen und die Bewältigung grenz überschreitender Fragen steht heute mehr denn je im Vordergrund, da die Verflechtun gen in den Grenzräumen immer dichter wer den und die technische Entwicklung sowie die Ausstrahlung von Großbetrieben oder ähnli chen überregionalen Einrichtungen vor Län dergrenzen nicht haltmachen. Vor einigen Jahren genügte es noch, den informellen Kon takt zwischen den jeweiligen Behörden als ausreichend anzusehen. Heute erweist es sich als immer dringender, die vielschichtigen Problemstellungen in formelle Einrichtungen und Verfahren einzubinden. Dies gilt nicht nur für den Bund, sondern in gleichem Maße auch für die Länder. Aus die sem Grund erhoben die Länder in ihrem For derungsprogramm aus dem Jahre 1976 den dringenden Wunsch, in Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches mit Zu stimmung der Bundesregierung zwischen staatliche Verträge mit Nachbarländern ab schließen zu können. Dies ist möglich, da in nerstaatlich, d. h. im besonderen im Verhältnis zu den anderen Bundesländern, jedes Bun desland gemäß der Bundesverfassung (Arti kel 15a) die Möglichkeit besitzt, institutionelle Vorkehrungen zur Bewältigung grenzüber schreitender Probleme zu treffen. Eine Maßnahme dieser Art bildet die Verein barung der Länder Oberösterreich und Salz burg über die Zusammenarbeit im gemeinsa men Grenzgebiet. Ähnliche Vereinbarungen hat Oberösterreich auch mit seinen beiden anderen ,,Nachbarn", Niederösterreich und Steiermark, getroffen. Nach ihrer Unterzeichnung durch die beiden Landeshauptmänner trat die Verordnung am 2. Dezember 1978 in Kraft. Im Artikel II der gemeinsamen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, also die Länder Ober österreich und Salzburg, zur gegenseitigen In formation über ihnen bekanntgewordene raumbedeutsame Planungen und Maßnah men, die Auswirkungen auf den in das ge meinsame Grenzgebiet fallenden Teil des an deren Landes haben können. Gleichzeitig wurde eine Kommission einge richtet, die sich mit der Durchführung der Ver ordnung befassen soll. Den Vorsitz dieser Kommission übernahmen die Landesamtsdi rektoren von Oberösterreich und Salzburg, die sich seither jährlich im Präsidium abwechseln. Seit der ersten Sitzung der Kommission am 31. Jänner 1979 finden in regelmäßigen Ab ständen Besprechungen statt, wobei der Ta gungsort einmal in Oberösterreich und zum andernmal in Salzburg liegt. Es geht nicht nur um Raumordnung im engeren Sinn Einer der ersten Punkte, mit denen sich die oberösterreichisch-salzburgische Raumord nungskommission beschäftigte, war die Mög lichkeit einer Abstimmung der Flächenwid mungspläne Im Grenzraum. Die beiden Län der einigten sich dabei, verstärkt Einfluß dar auf zu nehmen, daß in der Vorbereitungs phase und unter Beachtung der räumlichen Entwicklungskonzepte entsprechende Akkordierungen vorgenommen werden. Es wurde auch festgelegt, daß es Aufgabe der Kommis sion sei, Grundsätze für Flächenplanungen als Leitlinien zu erarbeiten. Neben diesen Bereichen der Flächen- und Raumplanung im engeren Sinn beschäftigte und beschäftigt sich die Kommission auch mit Fragen, die darüber hinausgehen, aber sehr wohl Auswirkungen auf das beiderseitige

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