Oberösterreich, 15. Jahrgang, Heft 3/4, 1965

unseren BodenscKatz, den wir in der Schönheit der Land schaft, der reinen Luft und dem gesunden Wasser besitzen, nutzen können und auch nutzen. Er hat Österreich im ver gangenen Jahr 13,5 Milliarden Schilling eingebracht, die für das Gleichgewicht unseres Staatshaushaltes notwendig und unentbehrlich sind. Mit der allmählichen Herbeiführung einer Kultursteppe würden wir aber nicht nur den Fremdenverkehr schädigen und den liebgewordenen Charakter unserer Heimat landschaft verwandeln, sondern letzten Endes, auf lange Sicht betrachtet, mit der Landschaft auch ihre Bewohner. Denn die Kultursteppe ist nicht die Heimat des Bauern, sondern bestenfalls des Farmers. Die Gemütswerte, welche aus unseren Landsleuten das Volks- und Brauchtum, die großen Künstler, Dichter und Komponisten emporwachsen ließen, würden ver siegen — wie das Grundwasser, verwehen — wie der unge schützte Ackerboden. Solche Probleme berühren zugleich verschiedene Wirtschafts und Interessengebiete und können daher nicht von einem Fachgebiet allein gelöst werden. Sie sind durcheinander mit vielen Einzelfragen verknüpft und können nur in enger Zusammenarbeit aller beteiligten Interessenten behandelt wer den. Für die Herbeiführung der Koordination zur Lösung die ser Probleme ist die Landesplanungsstelle berufen. Was ist Landesplanung? Es gibt viele und sehr gelehrte Defi nitionen dafür. Unser Landsmann, der kürzlich verstorbene Landesbaudirektor Hofrat Sighartner, der Mentor der öster reichischen Landesplanung, versteht unter dem Sammelbegriff der Landesplanung „die Obsorge für die plan- und sinn volle, raumordnungsmäßig zweckentsprechendste Ausnützung unseres wichtigsten und wertvollsten sachlichen Besitzes, un seres Bodens". Der Schweizer Bundespräsident Tschudi defi nierte sie in einer Rede, die er im vergangenen Sommer ge halten hat, wie folgt: „Es gehört zu unseren wichtigsten Verpflichtungen, den beschränkt vorhandenen Boden ratio nell und sparsam auszunützen, genügend Grund für die ver schiedenen öffentlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, die nötigen Erholungsräume zu sichern und die natürlichen Schönheiten der Landschaften sowie das kulturelle Erbe frü herer Zeiten zu erhalten." Treffender und kürzer lassen sich die Aufgaben der Landesplanung nicht umreißen. Was sagt nun die Verlautbarung der oö. Landesregierung vom 16. Sep tember 1946, betreffend Landesplanung, mit welcher im Sinne des Landtagsbeschlusses vom 16. April 1946 die Schaffung der Landesplanungsstelle kundgemacht worden ist, darüber? Dort heißt es: „Der Dienststelle obliegt die Landesplanung, das ist die zusammenfassende Bearbeitung aller Angelegen heiten der Raumordnung einschließlich der Verkehrsplanung und der Begutachtung und Beratung in Sachen der Orts und Städteplanung unter steter Bedachtnahme auf die wirt schaftlichen Zusammenhänge und auf die Erfordernisse des Landschaftsschutzes, das heißt der Wahrung des Landschafts bildes. Unter Raumordnung ist die gegenseitige Abstimmung und geordnete Einfügung aller Bauvorhaben der Wirtschaft, des Verkehrs einschließlich des Fremdenverkehrs, des Siedlungs wesens, der Versorgungsanlagen (Wasser, Energie u. dgl.) und -leitungen der Siedlungen, der Wassernutzungen sowie der Betreuung des Wasserschatzes überhaupt, der Materialgewin nungsanlagen und -ablagerungsStätten, der Inanspruchnahme von Grund und Boden für Zwecke der Erholung und des Sportes u. dgl. in das Gesamtinteresse des Landes zu ver stehen." Landesplanung wird heute von allen zivilisierten Ländern der ganzen Welt betrieben, unabhängig von der Regierungsform, die sie besitzen. Wenn hier auf einen Rückblick über ihre historische Entwicklung verzichtet wird, so muß doch auf eines hingewiesen werden: Zufolge der Voraussicht und Initiative eines Mannes, nämlich des Landeshauptmann-Stellvertreters Felix Kern, hat die oö. Landesregierung über seinen Antrag als damaliger Baureferent bereits am 27. September 1937 die Errichtung einer Landesplanungsstelle beschlossen und der oö. Landtag am 15. Dezember des gleichen Jahres einstimmig den Entwurf eines Landesplanungsgesetzes genehmigt. Wir können stolz darauf sein, daß Oberösterreich damit voran gegangen ist — schon zu einer Zeit, wo diese Bestrebungen in Osterreich gänzlich neu waren und die Allgemeinheit den Begriff „Landesplanung" bisher weder gehört noch verstan den hatte. Inzwischen sind fast 30 Jahre vergangen. Nach dem Kriege hat Oberösterreich neuerlich unter dem landesplanerischen Zweigespann Sighartner-Kern als erstes Bundesland mit dem einstimmigen Beschluß des oö. Landtages vom 26. April 1946 eine Landesplanungsstelle geschaffen, welche damit ihre Funk tion aufnehmen konnte. Von unseren wieder in Kraft getre tenen Gesetzen war aber nur die fast 100 Jahre alte oö. Bau ordnung aus dem Jahre 1875 vorhanden, welche der Ent wicklung der Technik und Wirtschaft längst nicht mehr ent sprach. Im Hinblick auf die Besatzungsverhältnisse der da maligen Zeit bestand auch keine Aussicht, daß eine neue Bau ordnung bald kommen würde. So übernahm Oberösterreich die für uns anwendbaren Bestimmungen der damals modern sten österreichischen Bauordnung, nämlich der Bauordnung von Wien aus dem Jahre 1929, die als Bauordnungsnovelle 1946 in unserem Land rechtswirksam wurde. Mit dieser Novelle, um die wir noch heute von manch anderem Bundes land beneidet werden, haben wir ein brauchbares Rechts instrument für die Durchführung der Gemeindeplanungen, also der Aufstellung von Flächenwidmungs- und Orts bebauungsplänen, erhalten. Nachdem einerseits diese Voraus setzung gegeben war, andererseits aber gesetzliche Grund lagen für die Durchführung von Regionalplanungen und der Landesplanung nicht bestanden, hat die Landesplanungsstelle das Hauptgewicht ihrer Tätigkeit auf die Ortsplanungen ge legt, in der Oberzeugung, daß sie damit dem Land bei seinem Wiederaufbau die besten Dienste erweisen kann. Mit den Ortsplanungen hat unser Land eine führende Stel lung erreicht. Bis heute sind in Oberösterreich 103 Flächen widmungspläne rechtskräftig geworden, und 61 stehen in Arbeit. Es bestehen 605 rechtskräftige Bebauungspläne und weitere 183 stehen in Ausarbeitung. Ein Flächenwidmungs plan regelt die Nutzung des Bodens innerhalb eines Gebietes, das heißt, er legt, grob gesagt, das Bauland, das Grünland und die Verkehrsflächen fest. Der Flächenwidmungsplan ist also der Raumordnungsplan der Gemeinde. Der Bebauungsplan enthält im Detail die Art und Weise, wie ein Baugebiet er schlossen und bebaut wird. An diesen Planungen waren 250 Gemeinden beteiligt, d. h., daß mehr als die Hälfte unserer Gemeinden solche Planungen durchgeführt haben. Das ist sehr viel, wenn man bedenkt, daß eine Reihe unserer 439 Gemeinden, in denen die oö. Bauordnung gültig ist, beson ders wenn sie sehr entlegen sind, einen rein landwirtschaft lichen Charakter und keine nennenswerte Siedlungsentwick lung aufweisen, eine Ortsplanung bisher nicht gebraucht haben und sie auch in Zukunft kaum benötigen. Der Erfolg dieser Tätigkeit wird von vielen erhaltenen oder neugeschaf fenen Ortsbildern und Siedlungen bestätigt. Die Landes regierung hat den Gemeinden zu den Kosten dieser Orts planungen Subventionen von insgesamt 1,650.000 S gewährt. Zufolge einer in der Geschichte unseres Landes noch nie da gewesenen Baukonjunktur und einer grandiosen Anstrengung seiner Bevölkerung ist nun der materielle Wiederaufbau abgeschlossen, und vor uns stehen die aus den Trümmern neu emporgewachsenen Städte sowie neue Ortschaften und SiedGeordnete Landschaft beiderseits der Autobahn im Mond seegebiet Foto: Wöhrl

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