Josef Ofner - Die Eisenstadt Steyr

32 Stadtmiliz. Das Jahrmarktprivilegium und andere Handelsfreiheiten Außer dem Stapelrecht besaß die Eisenstadt noch eine Reihe wichtiger Handelsprivilegien. Als landesfürstliche Stadt war Steyr zum Handel mit Ve- nedig und zur Benützung der dorthin über den Pyhrn und die Zeiring führen- den Straßen berechtigt. Schon vor dem Jahre 1347 gab es Jahrmärkte in Steyr, doch wurden sie aus unbekannten Gründen eingestellt. Im genannten Jahre erteilte Her- zog Albrecht der Stadt das Recht zur Abhaltung eines Jahrmarktes, der vier- zehn Tage währte, beginnend am Sonntag vor Christi Himmelfahrt. Der große Vorzug des Jahrmarktprivilegiums bestand in der damit gewährten „fürstli- chen Freiung“. Alle auswärtigen Marktbesucher standen unter dem beson- deren Schutz des Landesfürsten. Die Jahrmarktzeiten wurden später einige Male geringfügig abgeän- dert. Unter Herzog Ernst (1410) verlegte man den Jahrmarkt auf den vierten Sonntag nach Ostern, das heißt, der Markt begann acht Tage vor und endete acht Tage nach diesem Sonntag. Zwölf Jahre später bewilligte Herzog Alb- recht V. die Errichtung von Hütten auf dem Stadtplatz zur Jahrmarktzeit. Die Aufstellung hatten im 16. Jahrhundert (1576) die Händler selbst zu besorgen. Kaufleute aus Linz und Wien, Böhmen und Mähren, Augsburg, Regens- burg, Nürnberg und anderen Städten fanden sich zu den Märkten in Steyr ein. Seit 1381 war die Stadt von der Grundruhr auf der Enns und auf der Donau befreit. Die Grundruhr berechtigte den Grundherrn, die Landungsgü- ter gestrandeter Wasserfahrzeuge zu beschlagnahmen. Auf dem Gebiet des Holzhandels stand Steyr im Lande ob der Enns an der Spitze. Das im Albrechtinischen Privileg gewährte Holz-Stapelrecht wurde 1359 von Herzog Rudolf IV. erneuert. Der Burghauptmann von Steyr erhielt den Auftrag, das Holzvorkaufsrecht der Stadt nicht zu schmälern. Nach einer Verfügung aus dem Jahre 1394 musste das durch Hochwasser von Steyr abgeschwemmte Holz der Stadt wieder zurückgegeben werden. Ein Vorrecht der Kaufleute-Bürger war auch der einträgliche Wein-

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