Ich gebe Auskunft!

131 Die Besitzscheine werden von den Postämtern mit halb¬ ähriger Gültigkeitsfrist ausgestellt und läuft deren Gültig¬ keit mit Ende jedem Kalenderhalbjahres (30. Juni und 31. Dezember) ab. Wesentliche Bestandteile von Rundspruchempfangs¬ anlagen sind: Kopfhörer, Elektroröhren und Lautsprecher. Diese Gegenstände müssen von den Besitzern stets, ob solche im Betriebe stehen oder nicht, beim zuständigen Ab¬ gabepostamte angemeldet sein; desgleichen auch Detektoren. Freiantennenanlagen dürfen nur von Personen errich¬ tet werden, die einen Berechtigungsschein vorweisen können. Zuwiderhandelnde gegen diese Bestimmungen und zwar: a) unbefugter Betrieb von Rundspruchanlagen (Schwarzhörer); a) unbefugter Besitz von Rundspruchempfangsanlagen und deren wesentliche Bestandteile, wie: Kopfhörer, Elek¬ tronenröhren, Lautsprecher und Detektoren; c) die unbefugte Errichtung oder Weiterbelassung von § 26, Freiantennenanlagen wird als Uebertretung nach Telegraphengesetz, von der Post= und Telegraphendirektion in Linz mit einer Geldstrafe bis zu 600 S, eventuell bis zu einem Monat Arrest bestraft. Auch der Versuch ist strafbar. Die Rundspruchgegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, werden für verfallen erklärt. Die Verpflichtung zur Anmeldung von Rundspruch¬ geräten besteht sofort nach deren Erwerbung. Es besteht keine Probezeit, innerhalb der mit der Anmeldung zuge¬ wartet werden kann. Die vielfachen Ausreden der bean¬ standeten Parteien der Unkenntnis dieser Vorschriften und dergl. werden nicht berücksichtigt. 94

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