Ich gebe Auskunft!

130 oder Baumfalke, Zwergfalke oder Merlinfalke, Turm¬ falke, Schneegeier oder Rauhfußbussard, Rohrgeier oder Rohrweihe, Gabelweihe oder roter Milan, schwarzer Milan, Seeadler, 25 Wespenbussard, Fischadler, wilder Schwan, alle Arten, Kormoran, Haubentaucher, alle Arten, Regenpfeifer, Kiebitz oder Geiwitz, Moorschnepfe, Sumpf¬ huhn, Wachtelkönig oder Wiesenralle, Hohltaube, Turtel¬ taube, Wachtel und Steinhuhn. Von den nach § 1 regelmäßig geschützten Tieren dür¬ fen die nachbezeichneten unter den beigesetzten Vorkom¬ mensbedingungen verfolgt oder getötet werden: Maulwurf in Gemüse= und Blumengärten und an Staudämmen. Star bei zu starker Vermehrung in Obstgärten. Amsel bei zu starker Vermehrung in Stadtgärten und Eisvogel an Fischzuchtteichen. Uebertretungen dieser Verordnung werden im Sinne der Bestimmungen des 11 8 des Naturschutzgesetzes bestraft. Desgleichen Uebertretungen des Jagd= und Fischereigesetzes. Radiogesetz. (Telegraphengesetz vom 18. Juli 1924), L.=G.=Bl. Nr. 263. Auszug. Der Betrieb von Rundspruchanlagen ist nur dann erlaubt, wenn sich die Partei mit dem vom Postamte aus¬ gestellten Berechtigungsschein als Rundspruchsteilnehmer ausweisen kann. Auch der bloße Besitz (ohne Betrieb) von Rundspruch¬ empfangsanlagen oder von wesentlichen Bestandteilen ist nur dann erlaubt, wenn sich die Partei mit einem gültigen Besitzschein ausweisen kann.

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