Ich gebe Auskunft!

126 Die Verwendung von Pfahleisen zum Fange größerer Vögel ist verboten. Rotwild darf nur mit Kugelschuß erlegt werden. Das Feilhalten und der Verkauf von Wild ist bis zu vier Wochen nach Ende der Schußzeit gestattet. Wild, welches während dieser Zeit in behördlich genehmigte und unter behördlicher Aufsicht stehende Kühlanlagen gebracht wurde, kann auch außer der angeführten Zeit verkauft werden (§ 47 der Verordn. vom Jahre 1887). Es ist jedem verboten, irgend ein Jagdgebiet ohne Be¬ willigung des Jagdberechtigten mit einem Gewehr zu durch¬ treifen, falls nicht eine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stelle vorliegt. Dawiderhandelnden ist, falls sie von Sicherheitsorganen betreten werden, das Gewehr sogleich abzunehmen und ist zu deren Abgabe jedermann ohne Weigerung verpflichtet (§ 49 der letzterwähnten Verordnung). Ein angeschossenes oder auf andere Art verwundetes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet übersetzt, darf dort¬ hin nicht verfolgt werden; dessen weitere Erlegung und Be¬ itznahme bleibt dem Jagdberechtigten desjenigen Jagd¬ gebietes vorbehalten, in welchem sich das Wild befindet (§ 53). Von der Bezirkshauptmannschaft Steyr erlassenen Schonzeit des Wildes siehe „Amtl. Linzer Zeitung“ vom 14. Juni 1929. Auszug aus dem Fischereigesetz für Oberösterreich vom 2. Mai 1895, L.=G.=Bl. Nr. 32. § 1) Die auf die Fischerei und die Fische im allgemeinen lautenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch sinn¬ gemäß für die anderen Wassertiere. § 26) Den Fischern und ihrem Hilfspersonal ist zur Ausübung der Fischerei das Betreten fremder Ufergrund¬

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2