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127 stücke und die Befestigung von Fanggeräten an denselben unter Einhaltung der zur Vermeidung allfälliger Beschä¬ digungen angemessenen Vorsichten, sowie gegen Ersatz des etwa zugefügten Schadens gestattet. Diese gesetzliche Ge¬ stattung erstreckt sich jedoch nicht auf jene Grundstücke. welche als Zubehör von Wohn=, Wirtschafts= Fabriks¬ oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf Grundstücke, welche dem Eintritte Fremder durch Mauern, Gitter oder andere ständige Vorrichtungen ver¬ schlossen sind (§ 5 R.=G.). § 27) Beim Ablaufe von Ueberflutungen steht dem Fischereiberechtigten der Fischfang auch außerhalb seines Fischwassers in den längs desselben auf fremdem Grunde entstandenen Wasseransammlungen unter den zur Ver¬ meidung von Beschädigungen angemessenen Vorsichten und Ersatz des allfälligen Schadens zu; dagegen sind die Grundbesitzer berechtigt, Fische, die nach Ablauf der Ueber¬ flutung innerhalb ihres Grundes zurückbleiben, sich anzu¬ eignen. Vorkehrungen, die den Zweck haben, die Rückkehr der Fische in das Wasser zu behindern, dürfen nicht gemacht werden (§ 6 R.=G.). § 37) Der Fischereiberechtigte darf alle wild lebenden, dem Fischstande in erheblicher Weise schädlichen Tiere in seinem Fischwasser oder dessen unmittelbarer Nähe zu jeder Zeit auf beliebige Art, jedoch ohne Anwendung von Schu߬ waffen oder Giftstoffen, fangen oder töten; dem Jagdbe¬ rechtigten steht ein Einspruch dagegen nicht zu, doch bleibt ihm die Verfügung über die in solchen Fällen gefangenen oder erlegten Tieren vorbehalten, mit Ausnahme des dem Fischereiberechtigten zufallenden Fischotters. § 41) Explodierende Stoffe sowie betäubende Mittel, wie Kokelskörner, Krähenaugen u. dgl. dürfen zum Fisch¬ fange nicht verwendet werden; desgleichen ist das Schießen

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