Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

38 ordinum omnium religiosorum, quae statim sub initio huius novi anni contingere de- buisset, sed — Deo sint laudes — hucusque hos rumores nullus probavit eventus et utinain, prout etiam in Domino confidimus, nunquam probaret. Nicht bloß der Inhalt der Gesetze offenbarte den Regierungsgeist, der bald wie einWirbelwind über die Klöster und Orden hereinstürmen sollte, es fehlte auch nicht an klarer programmatischer Aussprache; selbst aus den Regierungsjahren Josefs II. findet sich keine deutlichere als in der Einleitung zum Hofreskript vom 1. und Patent vom 20. April 1775, mit welchen die Provinzkassen aufgehoben wurden: „Die bei verschiedenen Orden eingeführte Haltung der sogenannten Provinzkassen hat zum Verfall mehrerer Ordenshäuser in ihrem Vermögensstand, ja sogar zur Entkräftung an Mitteln ganzer Provinzen Anlass gegeben. Wenn man einerseits die Aufrechthal- tung der Ordensgeistlichkeit für das Beste der heiligen Religion, der Kirche und des Staates zum Augenmerk hat und anderseits dieser Endzweck ohne gehörigen Be- stand ihres Habes und Vermögens nicht zu erreichen ist, will man in der Art der Ver- waltung desselben, folglich in einer bloßen Temporalitätssache, wobei kein geistli- cher Gegenstand in mindestem verknüpft ist, den geistlichen Orden gegen die jezu- weilen nicht sattsam geprüfte Erfahrenheit ihrer Vorsteher und geistlichen Prokura- toren in nützlicher und echter Verwaltung der zeitlichen Güter und Gelder selbst wirksam zu Hilfe kommen und vor ferneren Nachteilen bewahren." Mit Hofdekret vom 15. Juni 1776 wurde verfügt, von nun an solle niemand mehr in den sogenannten Regel- oder dritten Orden an- und aufgenommen werden, son- dern dieses Institut nach dem Ableben der darin schon befindlichen Mitglieder bei- derlei Geschlechtes gänzlich erlöschen. Ein Hofdekret aus demselben Jahr verbot unter schwerer Strafe, dass Ordens- geistliche über die erlassenen neuen Hofverordnungen unter sich oder mit weltli- chen Laien sprechen oder ihnen widersprechen oder wider sie murren. Die Sammlungen wurden beschränkt. Den Klöstern und Stiften wurde es verboten, andere Knaben als ihre Sängerkna- ben im Lateinischen zu unterrichten. Diesen musste der Unterricht erteilt werden nicht bloß im Lateinischen, sondern auch in den deutschen Gegenständen nach ver- besserter Lehrart, nach den an den öffentlichen Gymnasien eingeführten Schulbü- chern unter der Beaufsichtigung des Direktors der nächst gelegenen lateinischen Schule. Nach vollendetem dritten Lehrjahr mussten auch die Sängerknaben an ein öffentliches Gymnasium übertreten. Zum deutschen Unterricht durften auch andere Knaben in die Stiftsschule zugelassen werden (1778, 1779). 1780 wurde verboten, einen Jüngling, der Priester werden wollte, in ein Kloster aufzunehmen, der nicht mit Erfolg die Humanitätsklassen absolviert und die Prüfun- gen abgelegt hat. 1776 und 1778 wurde angeordnet, dass in allen Schulen künftig das ius canoni- cum von Paul Megger gelehrt werde und keine andere Doktrin vorgetragen oder in Thesen verteidigt werden dürfe als die in der Synopsis iuris ecclesiastici publici et privati enthaltenen. Jene Religiösen, welche, allerdings unter der Beibringung

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