Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

451 diesem wurden zunächst die allgemeinen Grundsätze für die Dotation des Bischofs, Generalvikars und Kapitels angeführt: Die Güter sind jedes insbesondere einem jeden Teilnehmenden alsogleich auf die Art zu übergeben, dass der Abschluss der Rechnungen bei der Einnahme und Ausgabe mit dem eintretenden Militärjahr dd. 1. November d. J. angenommen wird. Jeder Teilnehmende bekommt die Güter in eigene Verwaltung ohne Rechnungs- legung, muss aber den nach der angenommenen Berechnung ausgewiesenen Über- schuss zum Religionsfond in vierteljährigen Raten abführen. Von dem Tag der Über- gabe an hört der Gehalt auf. Für die Erhaltung der zur Fortsetzung der Wirtschaftsnutzung erforderlichen Ge- bäude, worunter eine angemessene Wohnung für die Herrschaft und ihre Beamten zu begreifen ist, muss jährlich ein nach mehrjährigen Ausweisen oder sonst soviel möglich verlässlicher Art bestimmter Unterhaltungsbeitrag angerechnet und des- halb der Übernehmer entschädigt werden. Die zur Wirtschaft nicht gehörigen und folglich entbehrlichen Gebäude sind nach Möglichkeit öffentlich zu versteigern oder sonst ihrem Schicksal zu überlassen. Wel- che Gebäude zur einen oder anderen Gattung gehören, und wieviel für die Unterhal- tung der ersten Gattung jährlich in Anschlag zu bringen sei, ist erst bei der Übergabe auszumachen. Es ist von jedem Teilnehmer die bestimmte Erklärung abzufordern, ob und wel- che Patronate er mit den Herrschaften unter den gewöhnlichen Vorschriften über- nehmen wolle; diese gehen dann auf die Übernehmer iure laicali über. Bei der Übergabe muss auch über die Untertanenausstände die Auseinanderset- zung gepflogen werden, eventuell auch über Untertanenforderungen. Der fundus instructus ist zu inventieren und das Inventar bei der Übernahme von dem Teilnehmer zu unterschreiben; was über den fundum instructum vorhanden ist, kommt zur Versteigerung. Besondere Unglücksfälle bestreitet der Religionsfond. Die Pensionierung der auf den Herrschaften befindlichen Beamten übernimmt der Religionsfond, soweit sie zur Pension geeignet sind. Die von dem neuen Besitzer der Herrschaft aufgenommenen werden von diesem pensioniert. Die Passiv- und Aktivkapitalien bei den Herrschaften kommen an den Religions- fond. Dem Bischof werden von Sr. Majestät zugeteilt die Herrschaften Mondsee, Gars- ten und Gleink mit 3502 fl., 14.207 fl. und 6373 fl., zusammen mit 24.082 fl. Erträgnis. Das Erfordernis für den Bischof mit Inbegriff des Konsistorialpersonales ist be- rechnet auf 15.420 fl. Die sämtlichen Konsistorialtaxen sind dem Bischof ohne Ver- rechnung zu überlassen. Die Besoldung der Chorvikare wird in die Dotation des Kapitels einbezogen. Die Zuteilung der Dotationsgüter bleibt einer späteren Berichtigung vorbehalten. Das Erfordernis des Generalvikars wird beschränkt auf seinen Gehalt per 3000 fl., zu dessen Bedeckung ihm die Herrschaft Engelszell mit 3474 fl. Erträgnis, eventu- ell zur Ergänzung die Herrschaft Suben angewiesen wird.

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