Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

378 18 kr., Schlägl (13.398) 1004 fl. 51 kr., Waldhausen (7163) 537 fl. 13 kr., Suben (4947) 371 fl. 1 kr., Reichersberg (15.530) 1164 fl. 45 kr., Ranshofen (14.493) 1086 fl. 58 kr., den Karmeliten zu Linz (8053) 603 fl. 58 kr. Die Bedenklichkeiten, die sofort gegen diese Anordnungen sich erheben muss- ten, konnten der Hofkanzlei selbst nicht verborgen bleiben: Zugrunde gelegt war die Fassion vom Jahr 1782; seitdem aber war die Pfarrregulierung durchgeführt worden, durch diese einzelnen Pfarren die Haltung mehrerer Kapläne auferlegt, die Stifte mit Errichtung und Erhaltung neuer Seelsorgeposten, Unterricht und Schulen überaus beschwert; außerdem waren die Einkünfte gesunken durch die Herabminderung der Stola, der Protokollsgefälle etc. Nach dem Wortlaut der Verordnung musste es kommen, dass mancher Pfarrer, der noch etwas über 600 fl. Einkommen hatte, die Religionsfondssteuer zahlen und dadurch unter 600 fl. Einkommen sinken musste, während derjenige, der nicht 600 fl. Einkommen hatte, davon befreit und daher vielleicht in einem besseren Einkom- men blieb. Solchen und ähnlichen möglichen Einwendungen kam das Hofkanzleidekret vom 18. April 1788 zuvor mit der Bemerkung, 600 fl. betrage eben nicht die Kongrua, un- ter die Kongrua dürfe niemand heruntergesetzt werden und es bleibe sich gleich, ob man die geminderten Einkünfte in Betracht ziehe und die Religionsfondssteuer dann höher bemesse, z.B. auf 10%, oder ob man weniger hohe Steuern von einem ange- nommenen größeren Einkommen nehme. Im Anschluss an diese Einführung der Religionsfondssteuer erging nun das Hof- dekret vom 5. April 1788: „Da aus dem Laufe der Geschäfte wahrgenommen wurde, dass den Verordnungen vom 20. Jänner und 6. April 1787 verschiedentlich die irrige Deutung gegeben wurde, als ob hiedurch den Stiften und Klöstern die eigene Ver- waltung ihres Vermögens entzogen oder sie der Leitung der Kameral- oder einer sonstigen Administration untergeordnet seien, so findet man nötig der Regierung hiemit die Erklärung zu machen, dass dies keineswegs die Absicht gewesen sei, son- dern die Stifte und Klöster haben die Verwaltung allerdings noch weiter in eben der- jenigen Art fortzuführen, wie sie selber bisher vorgestanden, ohne dass bei den oben ermeldeten Verordnungen die Meinung gewesen ihnen diesfalls eine mehrere Be- schränkung zuzumuten, als die bestehenden Generalien ohnedies schon mit sich bringen, oder sie einer neuen Leitung im Wirtschaftswesen oder einer neuen Ver- rechnung über ihren Haushalt zu unterziehen; ebensowenig ist auch die Absicht, dass den Stiften und Klöstern alles dasjenige als ein Überschuss für den Religionsfond ab- genommen werden solle, was sie an Barschaften oder Naturalien über den eigenen Bedarf einbringen, wodurch ohne Zweifel jede Industrie, jeder Wirtschaftsbetrieb erstickt und sie ganz außerstand gesetzt würden bei einem eintretenden Unglücke die eigene Ökonomie fortzusetzen oder die Untertanen zu unterstützen; sondern der Sinn der Verordnungen geht nur dahin, um aus den zu verfassenden Inventarien und dem hieraus sich ergebenden Präliminaranschlag, ohne eben auf eine buchhalteri- sche Bilanz zwischen Einnahmen und Ausgaben zu zielen, den verhältnismäßigen Be- trag zu bestimmen, den jedes Stift und Kloster aus seinem ganz entbehrlichen

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