Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

242 allgemeinen Krankenhaus verwendet werde; da aber das Kloster außer den 4 Haupt- mauern nur aus Holz aufgebaut war, so schien es dem Kreisamt zu diesem Zweck unpassend (17. Juli 1786) und es wurde die Versteigerung angeordnet. Als es dazu kam, erhob das Stift Garsten den Anspruch auf das Grundeigentum aus dem Titel, dass im Jahr 1666 das Stift den Grund gegeben habe zur Errichtung einer Kirche und eines Klosters für die Kapuziner, solange diese daselbst verbleiben würden, jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalt des völligen Eigentumsrechtes au die- sen abgetretenen Grund für immer, so dass, wenn jemals aus irgendwelcher Ursache die Patres Kapuziner das Kloster durchaus verlassen und von dem Platz wegziehen sollten (omnino derelicto monasterio a loco illo inde discedere contigerit), der Platz wiederum an das Stift Garsten in das völlige Eigentum zurückfallen sollte. Die Regierung aber wollte diesen Anspruch Garstens nicht anerkennen mit fol- gender Begründung: In den Worten: „ipsis patribus Capucinis ... ipsorum religioni... in perpetuum concedimus“ sind nicht die etwelchen Kapuziner zu Steyr, sondern der Orden selbst zu verstehen; die Worte „aus welcher Ursache immer..." waren nur auf die damaligen Zeitumstände des dreißigjährigen Krieges angemessen; dazumal hat man stets befürchten müssen, dass auch die noch übrig gebliebene Geistlichkeit zur protestantischen Religion sich wenden werde. An eine landesfürstliche Reduktion war dazumal gewiss nicht gedacht. Und wenn es in der Widmungsurkunde ferner heißt, dass im Fall der Aufhebung des Klosters seitens der Kapuziner der Gebrauch, der Besitz, die Verfügung über das verlassene Kloster und die Kirche niemandem zu- gehöre oder zugeschrieben werde oder gebühre, bevor nicht alle Baukosten der Ge- bäude und auch der Anschlussmauern dem Kapuzinerorden oder dem römischen Stuhl ersetzt seien, dem ja alles Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Gü- tern des Franziskanerordens nach gemeinem Recht zustehe, so wird doch das Stift sich nicht beigehen lassen, dass der Kaufschilling für die Gebäude dem Orden oder dem römischen Stuhl zugeeignet werden müsse; ebensowenig sollte selbes sich auf einen Grund ein Recht zueignen, wo der höchste Landesfürst ein Kloster ferner zu lassen überflüssig findet, und da nach den damaligen Begriffen das Stift Garsten das Eigentumsrecht noch dem römischen Stuhl zuerkannte, so ist hieraus unzweideutig zu ermessen und die bündigste Folge zu ziehen, dass der Sinn des Instruments nie- malen auf den Fall einer landesherrlichen Klosterbeschränkung gerichtet war, weil das Stift bei obigen an den Tag gelegten Grundsätzen schon niemals auf den Fall den- ken konnte, dass ein Landesfürst zu dem Recht Klöster zu reduzieren befugt zu sein sich dünken würde. Das Stift berief sich auf ein Revisionsurteil, mit welchem ihm bei Aufhebung des Jesuitenordens wegen eines gleichen Reservats verschiedene Jesuitenrealitäten zu- erkannt worden waren. Die Landesstelle erinnert dagegen, dass selbst Gerichte nicht nach Präjudizien zu sprechen pflegen aus der weisen Ursache, weil oft ein kleiner Umstand die causam litis in einen andern Gesichtspunkt stellt; umso minder kann diese politische Stelle sich nach einem in einer ganz besonderen Angelegenheit ge- schöpften Revisionsurteil achten (Referent Verlet, Linz 15. Juni 1786). Schließlich wurde (2. September 1786) dem Stift Garsten über die Gründe des

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