Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

217 vorbehalten für den Fall, als die Gebäude zu etwas anderem als zu einer Fabrik verwendet werden sollten. Das Schrottmüllerhaus wurde angebracht um 1700 fl. Dieses Haus war kraft Testamentes timt Sebastian Schrottmüller 1756 den Do- minikanern übergeben worden gegen dem, dass sie seine 3 blödsinnigen Söhne in victu et amictu lebenslänglich erhalten; nach dem Tod der 3 Söhne sollte auch die denselben hinausgemachte Legitima dem Kloster anheimfallen. Bei der Klosteraufhebung wurden dem noch lebenden einzigen Sohn täglich 30 kr. zugesprochen und seinem Pfleger, der als Hausmeister im Schrottmüller- haus blieb, 18 kr. ausgeworfen, doch wurde vom Tag der Aufhebung an nichts ausbezahlt, bis neuerdings 1787 die Auszahlung aufgetragen und zugleich andere Misshelligkeiten wegen der zu früh an die Dominikaner hinausgegebenen Legitima behoben wurden. Der Religionsfond stellte dem Magistrat Steyr 6437 fl. 43 kr. als unrechtmäßig überkommene Legitima zurück; der Stadtmagistrat musste das unrechtmäßig bezo- gene Hebgeld samt Interessen zurückzahlen. Das Klostergebäude wurde aber nicht ausschließlich zu Fabrikszwecken verwen- det: Keller wurden vermietet, Gewölbe waren zum Salzmagazin überlassen, das ganze 2. Stockwerk als Wohnung dem k. k. Salzversilberer in Zins verlassen, auch noch andere Mietparteien aufgenommen worden. Nach Kaufkontrakt vom Jahr 1791 und Quittung des Daniel Pollet vom 15. Feb- ruar 1800 war das Klostergebäude um 10.000 fl. in den Alleinbesitz des Anton Schnitter übergegangen. Als dieser mit 1000 fl. das dem Religionsfond vorbehaltene Wiederkaufsrecht ablösen wollte, wurde mit Hofdekret vom 14. April 1802 das An- bot nicht nur nicht angenommen, sondern, da Schnitter kaum den fünften Teil des Gebäudes zur Fabrik verwendet zu haben schien, von der Regierung Gutachten ab- gefordert, ob nicht der Religionsfond das Wiederkaufsrecht ausüben solle, und ob nicht das Gebäude besser verkauft oder zu Staatsnotwendigkeiten verwendet wer- den könne. Das Fiskalamt fand (10. August 1802), dass Schnitter nicht gegen den Kontrakt gehandelt habe, und riet das Wiederkaufsrecht des Religionsfonds um 1500 fl. hint- anzulassen. Nichtsdestoweniger wurde das Fiskalamt beauftragt das Wiedereinlösungsrecht des Religionsfonds gegen den damaligen Besitzer geltend zu machen (Wien 30. De- zember 1803). Das Haus war an die Katharina Weinstablin geb. Schaitter gekommen und gedieh kraft Urkunde vom 4. Jänner 1804 an deren Gemahl Josef Weinstabl. Dieser erbaute in Steyrdorf eine neue Fabrik, im Klostergebäude beließ er nur einige Sengöfen und Webstühle. Der Streit um das Vorkaufsrecht des Religionsfonds kam noch nicht zur Ruhe. Mit Hofdekret vom 17. Februar 1807 wurde demWeinstabl gestattet das Salz- amt, für welches in Steyr keine andere Unterkunft zu finden war, im Klostergebäude gegen Zins zu belassen; wolle er aber verkaufen, dann sei das Vorkaufsrecht des Religionsfonds dem Bankale gegen mäßige Vergütung zu überlassen, da auch das

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