OÖ. Heimatblätter 1968, 22. Jahrgang, Heft 1/2

Es leuchtet daher ein, daß die Überwachung des Bauwesens den Waldmeistern über tragen wurde.Alle auf das Bauwesen bezüglichen Befehle wurden im Hinblick auf möglichste Schonung der Waldungen erlassen. Sie wurden jedoch infolge des Bevölkerungszuwachses und des Strebens nach mehr Wohnraum immer wieder übertreten. Baugrund Schon die Vergebung von Baugründen überschnitt sich mit der Notwendigkeit,jedes Stück „waldträchtigen Bodens" zu hegen, es für Waldnachwuchs zu sichern. Den Untertanen bzw. den Arbeitern beim Salzwesen wurden „Infänge*" verliehen, Grund streifen an talwärtigen Waldrändern,groß genug,daraufein Häuschen zu erbauen und einen „Krautgarten" anzulegen. Immer mehr Infange wurden vergeben. Viele Untertanen er weiterten sie eigenmächtig und auf Kosten des angrenzenden Waldes. Viele ausführliche Bestimmungen über Infange, über deren Verleihung und Weitergabe wurden erlassen. Jede Erweiterung wurde bei strenger Strafe verboten. Schon im 1. Libell wm-de befohlen, Baugründe vor allem den Arbeitern beim Salzwesen zu verleihen. Der Absatz: „Die arbeiter des Siedns für annder mit gründtn zu fursehen" lautet: „Damit sich aber die arbeiter despas pei dem sieden heuslich setzen und enthalten mögen, so sollen der ambtmann und hofschreiber und Verweser allen gueten vleiß fürkeren, das die güter so dem hall gelegen sein, den arbeitern pey dem sieden für weniglich verliehen und ßunst dheinen anderen pauren zugestellt werden®." In Hallstatt, dem damals einzigen Salzwesen im oberösterreichischen Salzkammergut, war der Mangel an Baugrund besonders arg. Daher wurde, ebenfalls schon im 1. Libell, aufObertraun verwiesen, von wo die Arbeiter über den See nach Hallstatt gelangen konnten. Doch mußten an der Traun Wehren erbaut werden, um Überschwemmungen der Delta ebene von Obertraun zu verhindern. Das 2. Libell von 1563 enthält fol. 91 ohne Uberschrift eingeschaltet einen mit „Actum Hallstat / den zehenden tag octobris anno im ainundsechtzigisten"(1561) gefertigten Absatz. In ihm ist auf„ain sondern befelch" Kaiser Ferdinands I. vom 31. 5.1550 Bezug genommen, durch den den „armen arbaitern ... umb den Hallstättersee zu Obertraun,im winkhl in der Lähn und umb Goisern" an solchen Orten, in denen nur „staudach" steht und die Wälder keinen Schaden erleiden, „heusl und khrautgärtl zu ihrer wonung zu machen und auszuzeigen / dadurch sie also bey dem sieden beleiben und darbey erhalten möchten werden, damit man an ihnen Stätte arbaiter bette / vergündt und zuegelassen worden" ist. Der kaiserliche Befehl von 1550 ist bisher nicht aufgefunden worden, doch dürften obige und weitere Ausführungen im 2. Libell seinen wesentlichen Inhalt wiedergeben. Seitdem 1526Böhmen und Ungarnzu Österreich gekommen waren,wurde durch Ferdinand I. die Steigerung der Salzerzeugung wegen der Ausfuhr nach Böhmen, das bisher vorwiegend mit Salzburger und Schellenberger Salz versorgt worden war, mit Umsicht und Tatkraft ^ Es scheint, daß „Infange" nur im Bereich des Hofschreiberamtes Hallstatt verliehen wurden, und da nur bis ins 16. Jahrhundert, keine mehr nach Begründung des Ischler und Ebenseer Salzwesens den dortigen Arbeitern. Dortist der BegriffInfang oder Einfang nicht mehr lebendig; wo man ihn kennt,ist man über seine Bedeutung im unklaren. Am Attersee heißt das Delta des Burggrabens „Infang", das des Klausbaches in Unterburgau „Loidl Infang" (nach einstigem Besitzer), ohne daß die Deltas jemals eingezäunt waren. Ver mutlich waren sie zur Viehweide freigegeben. In den Baubewilligungen 1815(SA Ebensee Fasz. Bauwesen 1815) für Ebenseer Waldarbeiter war ausdrücklich bestimmt, daß keine Zuweisung eines Einfanges erfolgen dürfe. Die Bauwerber bekamen nur die Bauparzelle. ® Das Wort „hall" bedeutet nicht nur „Salz",sondern ist hier allgemein für „Salzwesen" gebraucht.

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