OÖ. Heimatblätter 1968, 22. Jahrgang, Heft 1/2

unter das Dach leitete, durch dessen Schindelfugen er ins Freie zog,hatte man die Rauch küche oder „schwarze" Küche. „Schwarz" deshalb, weil der aufsteigende Rauch die Heiz ecke schwärzte. Bei widrigem Wind und ungünstigen Luftdruckverhältnissen konnte der Rauchabzug behindert werden, wodurch die Küche geschwärzt wurde. Der Feuerhut konnte ebenfalls wegfallen, als man die Feuerstelle trichterförmig überbaute und den Rauch im anschließenden, vorerst auch hölzernen Schlot über das Dach ins Freie führte. Im Mondseeland und im angrenzenden Salzburger Gebiet versetzte man offenen Herd, Backofen und Feuerhut aus der vermutlich vorher herrschenden Rauchstube ins breite Vorhaus,„Haus" genannt,und setzte auch einen zweiten offenen Herd an die andere Seiten wand.Über das „Haus"legte man eine hohe Pfostendecke mit Zwischenräumen oder Luken, durch die der Rauch hochsteigen konnte und dabei die darüber aufgestellten, feucht ein gebrachten Getreidegarben trocknete. So wurde das (Mondseer) Rauchhaus als Besonder heit bäuerlichen Bauens geschaffen. Es handelt sich daher, den Feuerstätten entsprechend, um folgende Typen: 1. die Rauchstube bzw. das Rauchstubenhaus, 2. die Rauchküche (schwarze Küche) bzw. das Rauchküchenhaus, 3. das (Mondseer) Rauchhaus. Amtliche Bestimmungen über Feuerstellen®' Da es nur Holz als Brennmaterial gab, wirkte sich jede Feuerstätte, ob für das Salzwesen, für Bauern- oder Wohnhäuser oder für Gewerbebetriebe, Brechelstuben und Almen un mittelbar auch auf den Waldbestand aus. Da er geschont werden mußte, um durch seine Überbeanspruchung die Salzerzeugung nieht zu gefährden, wurden zahlreiche Verfügungen erlassen, um die Feuerstellen brandsicherer zu machen und ihre Zahl nicht zu vermehren, sondern sie vielmehr nach Tunlichkeit zu verringern. Es wurden strenge Strafen verhängt, wenn ohne amtliche Genehmigung neue Feuerstellen errichtet wurden. Falls solche fest gestellt wurden, mußten sie abgebrochen werden. Dahingehende Maßnahmen mehrten sich, als der Holzmangel im Salzkammergut drückend wurde und die Bevölkerung, die neue Wohnstätten benötigte, zunahm. Schon in der „Instruction und Ordnung bey dem Salzbergwerkezu Aussee" vom 13.5. 1513°° wurde unter „Rauchfenckh" angeordnet, den Untertanen Kalk zu geben, damit sie die hölzernen Rauchfange durch gemauerte ersetzen könnten. Vom 2. Libell(1563) an sind für die o.ö. Salzkammergutorte nicht nur für die Amtsgebäude, sondern auch für Privatgebäude Feuerbeschauen und regelmäßiges Kehren der Kamine „wie von alters her" befohlen. Mit der Verfügung von 1563, im Salzkammergut die Häuser zu mauern, ging auch die Mauerung der Kamine bis über das Dach Hand in Hand. Wo es auf Berghängen erlaubt blieb, Holzhäuser zu bauen, mußten Küche und Kamin gemauert werden. In der mehrmals angeführten Forstordnung für das Salzkammergut von 1756 wurde in P. 25 verfügt: „neue feuerstädte, Öfen, herd etc. anzulegen ist verbotten und nebst abthuung eine straff per 5 fl bestimet". °° Vgl. Abschnitt „Brandverhütung". »» Hofkammerarchiv, Wien, Innerösterreichische Miszellen, Fasz. 42, 156 rot, fol. 6-25.

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