OÖ. Heimatblätter 1968, 22. Jahrgang, Heft 1/2

schiedenen Diensten,dann ganzim Bauwesen verwendet.Ihm folgte 1839 der kontrollierende Bauamtsschreiber Emanuel Tschan" als Architekt. Er war der letzte Empiriker im tech nischen Baudienst, dem von 1851 an nur akademisch ausgebildete Techniker in der neu systemisierten Stelle eines Bauingenieurs folgten.®" Alle diese führten Bauformen für die Sudhäuser ein, die hier nicht bodenständig waren. Das Bauwesen im „Erzstift" Salzburg betreffende Bestimmungen Aus den Waldordnungen Im Land Salzburg war man zu keinen so einschränkenden Verordnungen über den Holzverbrauch zum Hausbau gezwungen wie im oberösterreichischen Salzkammergut. Das Bauwesen regelnde Bestimmungen galten für das ganze Land, somit auch für das salzburgische Salzkammergut. In frühester Zeit war man mit der Zuteilung von Bauholz am großzügigsten. So ist in der ersten Waldordnung für Salzburg von 1524®^ wohl vorgeschrieben, daß das für den Hausbau benötigte Holz nur an Orten, wo es dem Wald am wenigsten schade, ausgezeigt werde, und ausgeführt; „So wellen wir, so ainer zu seinem guet oder behausung zymerholz, dachholz, zaunholz oder laden und was sy des zu iren guetern zu zymem nottürftig seyn und in ihren haimhölzern des nicht hätten, und auch dieselben ihre haimhölzer unzinalicher weyse nicht verswendt oder erödigt, verkauft oder von inen geben hätten, denselben zu solcher ihrer notdmft holz fürzaigen und keinen mangl daran leyden lassen." In den späteren Waldordnungen fehlt der letzte Zusatz. An Berg werksorten sollte der Waldmeister „bey den gwerckhen verfügen,daß sy den pauern umb ain zimlichen pfenning zu Zeiten etlich holz zu dachholz und schintln verfolgen lassen,damit der andern steenden wäld destbas verschont werden müg".Dort sollten die Bauern also den Bedarfan Holzfür die Bedachung nichtselber im Wald schlagen, sondern sich ihn kaufen. In der Waldordnung von 1592 und in den späteren ist streng verboten, daß sich Bauern neue Häuser bauen und in die alten „Herbriger" oder „Herberger" oder „Inleut" auf „uberzins" in Wohnung nehmen, oder daß sie oder Söllner, Söldner, Sölleut ihr Haus zu gleichem Zweck ausbauen. Wer ein neues Haus baute und das alte nicht ahtrug, wurde mit 10 fl Strafe belegt. Holzen ohne waldamtliche Bewilligung und Auszeigung war bei Strafe verboten. Nur in den Waldordnungen von 1550 und 1555 wurde eine Ausnahme gemacht. „Es soll auch keiner unserer underthonen in den Schwarz wäldern khain anzahlstamm zu zymer oder anderer hausnotturftfür sich selbst nit schlahen,dann mit vorwissen unsers urbar-ambtmann an yedem ort, damit nit unordentlich underschleg gemacht und die schedlichen windtwürff dadurch verui'sacht werden. Doch ainen,zwen oder drey stäm zu tach- oder zaunholz mag ainer für sich selbst schlahen." Über das Aufnehmen von „Inleuten", Mietern in Bergwerksorten, ist auf die Salzburger Bergwerksordnung verwiesen. Errichtung neuer „Feuerstätt" oder Häuser ohne amtliche Genehmigung wurde streng bestraft.®® Allgemeine Verordnung in Bausachen der Untertanen 1795 Noch später als im steiermärkischen Salzkammergut wurden Maßnahmen zur Holzersparnis bei Bauten aller Art in Salzburg erlassen. Damit betrafen sie auch den Salzburger Anteil des Salzkammergutes, auf den aber infolge der engen wirtschaftlichen Verflechtung mit dem oberösterreichischen Salz- und Waldwesen die dortige Entwicklung im Bauwesen schon vorher übergegriffen hatte. Am 21. 1. 1795 erließ die Salzburger hochfürsthche Hofkammer die „Allgemeine Verordnung in Bausachen der Untertanen". Sie ist eine Druckschrift von 38 Seiten sowie zwei Seiten Inhaltsübersicht und einer Seite Druckfehlerberichtigungen. Die Verordnung ist grundlegend für die Geschichte des Bauwesens in Salzburg, sie ist sehr klar gefaßt, überaus aufschlußreich, legt eindringlich die Notwendigkeit sparsamer Holzwirtschaft auch für alle Untertanen dar und ordnetzugleich Rücksichtnahme aufderen wirtschaftliche Verhältnisse an. Im allgemeinen Teil wird ausgeführt: „Das Erzstift ist allen Alpenländern, unter allen Himmelsstrichen darin gleich, daß alle seine Täler und Bergrücken von hölzernen Gebäuden wimmeln. Gesegnet von der Natur an Bausteinen aller Art, an Thone, Kalke, Sande etz. trug diese Ersdtrecke immerfort hinfällige hölzerne Hütten, in welchen die Habe des Einwohners der beständigen Gefahr schnell um sich greifender Brände preisgegeben war. Genährt durch die Täuschung geringerer Kosten, schnellerer Herstellung etz. hat die Gewohnheit Häuser "Ebenda,Bd. HI. Nach freundlicher Mitteilung von Frau Konsulent Maria Zierler in Bad Ischl war der 1. selbständige Bau meister und Eichmeister in Ischl Franz Huber, geb. 1835, gest. 1898, aus dem aus Tirol stammenden Geschlecht der Ischler Hofmaurermeister Huber, deren erster,Johann, um 1780 den Bau der Ischler Pfarr kirche vollendet hat. „Die Salzburgischen Forst-Ordnungen von 1524, 1550, 1555, 1563, 1592, 1659, 1713, 1755". Salzburg 1796. Gedruckt „In der Mayr'schen Buchhandlung". "E benda.

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