OÖ. Heimatblätter 1968, 22. Jahrgang, Heft 1/2

Im gleichen Faszikel liegen noch sieben andere „Grund- und Frovil-Risse" für Häuser von Holzknechten, Wührknechten (Arbeitern bei Verwehrung der Traun und ihrer Zuflüsse,die zu „Triftbächen" ausgebaut waren) und von Schiffwerkern. Alle Risse zeigen vollständig gemauerte,zweigeschossige Gebäude, an der vorderen Giebelseite im Erd- und Obergeschoß je drei Fenster,im ausgebauten Giebelraum je 2 Fenster, neben diesen je ein kleines Fenster zur Erhellung der danebenliegenden „Dachreschen", dem schmalen Dachbodenraum neben der Giebelstube. Unmittelbar an das Haus ist die senkrecht mit Brettern verschlagene Holz hütte. Alle Gebäude haben Steildach mit Schopf an beiden Giebeln. Die Raumeinteilung ist bei allen ähnlich, Skizze wie Legende zeigen: Vorhaus, in ihm geradeaus weiter die „Kuchel" mit dem „Feuerherd und unter demselben der Backofen", Wohnstube mit (Kachel-)Ofen, sowie Kammer im Erdgeschoß. Bewilligt wurden alle diese Bauten unter der Bedingung,daß sie durchaus,auch die Zwischen wände, gemauert werden, und zwar zweistöckig, „daß auch im zweiten Stock eine Familie Wohnung und Küche hat", daß die Vorschriften zur Verhinderung der Feuersgefahr genauest eingehalten werden und - wie schon ausgeführt - keine Zuweisung eines Einfanges erfolgt. Um gute Baurisse, die den Bauansuchen beizuschließen waren, zu erzielen, wurden 1816 vom Ebenseer Distriktskommissariat Beispielsrisse von „drei Klassen von gemeinen Land gebäuden" entworfen, die als Vorbilder für allgemeine Bauten im oberösterreichischen Salz kammergut dienen sollten. (Siehe darüber Anhang Nr. 5 und Abb. 31.) Auch im Bereich nichtkaiserlicher, aber für das Salzwesen reservierter Waldungen hatte der kaiserliche Förster die Pflicht, zu überwachen, ob nicht ohne Bewilligung Bauten auf geführt wurden. Wenn er solches feststellte, mußte er die Gebäude abmessen, das verbrauchte Holz berechnen und bei der betreffenden Grundherrschaft Anzeige erstatten. Die Baubestimmungen wurden in alle weiteren Waldordnungen aufgenommen. In dem im Abschnitt „Aufsteilung der Dächer" angeführten § 53 d der Waldordnung für das o.ö. Salz kammergut von 1802^^ heißt es: „Endlich ist allenfalls(= in allen Fällen) dafür zu sorgen, daß die dermalen noch bestehenden hölzernen Gebäude, wie es die Umstände einer Bau verbesserung von Zeit zu Zeit ohnehin geben, von Mauerwerk aufgeführt werden." Damit wird auch das Unterfangen schadhafter hölzerner Gebäude durch Steinmauern abermals angeordnet. Da für das Ausseer Salzwesen größere Forste als für das oberösterreichische zur Verfügung standen, war man dort,- wie schon erwähnt -, erst viel später genötigt, Sparmaßnahmen im Bauwesen anzuordnen. Im 12. Artikel der Theresianischen Waldordnung für das „Erb herzogtum Steyer" (Steiermark) vom 26. 6. 1767 wird festgestellt^®: „Da nun ein jeder Bauer seine Gebäu, Stadl, Stallung und Hütten bishero eben von der schönsten Gattung vorbeschriebenen Gehölzes, und zwar von der Erden auf anstatt eines gemauerten Funda ments sehr unwirtschäftlich und Holz verschwenderisch aufgeführt" hat. Das am 21.7. 1753 erlassene und am 8.6. 1754 wiederholte Gebot, statt hölzerner Fundamente Grundmauern zu errichten, wurde „anmit wiederum kräftigst erneuert." Im Entwurf einer Ausseer Waldordnung um 1770''^ ist ebenfalls aufdas Gebot vom 8.6. 1754 und dessen Wiederholung „mittels erlassenen Circularien vom 17. 2. 1755" hingewiesen und "O.Ö. Ld. A.SOA Aktenband 210/2. "Sal. A. Ischl. "Stm. LA.Ruhr. I, Nr. 1, Schb.4,HAA.

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