OÖ. Heimatblätter 1955, 9. Jahrgang, Heft 2/3

Neweklowsky: Die Schiff- und Floßleute von Steyr zeichnet, die in Zahlungen an den Commissarius, den Stadtschreiber, den Stadtmautner, die Ratsdiener usw., Trinkgeldern in „Kuchl und Keller" und einem sehr bescheidenen Almosen „denen armen Leuten im Bürgerspital und Lazarethaus" bestanden. Im 19. Jahrhundert werden die Protokolle wesentlich einfacher und erstrecken sich meistens nur mehr auf die Jahrtagsrechnung, Zuerkennung von Unterstützungen, Einhebung der Auflage u. dgl. Was die erwähnten Almosen betrifft, beziehungsweise die späteren Pensionen, die jeweils am Jahrtag zuerkannt wurden, so wurden solche erstmalig 1762 an drei ehemalige Meistergerechtigkeitsinhaber über deren „bewegliche Ansuchen" im Betrage von 3 fl gewährt. Ein „erarmbter Schi:ffknecht" bekam im gleichen Jahre 1 fl 30 kr. In dieser Höhe wurden Almosen „alterlebten Knechten", meistens einem bis dreien im Jahr zuerkannt. 1804 finden wir erstmalig eine „Unterstützung" an zwei Altknechte im Betrage von je 2 fl 30 kr, 1830 eine solche an einen kränklich gewordenen Nauförgen von 3 fl. 1847 erhält wieder ein verarmter Schi:ffmeister eine Unterstützung von 5 fl C. M. Seit 1845 ist auch von einer „Pension" die Rede, die einem Knecht im Betrage von 3 fl zuerkannt wurde. Weiterhin werden stets einige Knechte als „Pensionisten" bezeichnet, ohne daß die Höhe der Unterstützung ersichtlich ist. Sie ist in den Gesamtauslagen der Bruderschaft enthalten. Diesen mehr als bescheidenen sozialen Maßnahmen stehen verhältnismäßig hohe Ausgaben für Wein und Mähler gegenüber, die man durchaus nicht besonders bescheiden nennen kann. Auch die den beiden Fahnenträgern bei jes0r Prozession zuerkannten je 4 fl, zusammen also 8 fl, sind verhältnismäßig hoch. 1756 wurde der Antrag, alle Quartal eine hl. Messe lesen zu lassen, ,,allseits genehm" gehalten, weil die Lade „bei schönen Kräften" war. Nachdem schon 1808 davon die Rede war, daß jeder Nauferg oder Knecht im Falle von Krankheit oder anderem Unglücksfall einige Gulden erhalten kann, wurde 1838 ein Krankengeld eingeführt. Den Knechten wurde im Krankheitsfall wöchentlich ein solches von 30 kr gewährt, im Sterbefall wurden 5 fl ,,zum Kondukt" aus der Lade geleistet. 1876 hören wir wieder von einer Erhöhung des Krankengeldes, das von nun an für den Nauführer 3 fl und für den Knecht 1 fl 50 kr die Woche betrug. Die Mitglieder der Bruderschaft teilten sich in die Meister, die Nauführer und die Knechte. Die Meister waren teils Schiffmeister, teils Floßmeister, die auch als Holzhändler bezeichnet wurden. Im Jahre 1727 finden wir drei Schiffmeister- und vier Holzhandler-Gerechtigkeiten. Ihre Zahl nimmt seit dem Jahre 1760 ab, bis 1791 nur mehr je ein Schiff- und ein Floßmeister übrig bleiben. Ihre Zahl vermehrt sich dann wieder. 1803 finden wir drei Meister (zwei Schiffund einen Floßmeister), und diese Zahl bleibt bis 1864. Dann sind wieder bloß zwei Meister, zu denen 1883 ein dritter tritt. Die Amter des Zech- und des Fürmeisters waren an keine bestimmte Meisterei gebunden. 121

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