Anklageschrift gegen Alfred Engleder 1958

17 schreibt: "Den Frauen gegenüber hatte ich den größten Hass, für mich war ihr Wert gleich einer Ziga- rette, die man einige Zeit genießt und in den Kot wirft und zertritt.“ Bei dem Überfall auf H.F. kam überdies noch folgendes, bestimmendes Moment dazu. Nach vollbrachter Notzucht sah sich der Besch. einer heftigen Gegenwehr seines Opfers gegenüber. Seine bei allen Überfällen bewährte Überlegung, musste ihn daher bewusstwerden lassen, dass H.F., sofern sie am Leben blieb, ihn später einmal als Täter agnoszieren könnte, zumal das Verbrechen nicht weit von seiner Wohnung verübt worden war und er hier möglicherweise sogar bekannt war. Um dies zu verhindern und sein Opfer für immer zum Schweigen zu bringen, ergriff er also neuerlich den schweren Hammer und holte mit aller Kraft zum tödlichem Schlag aus. Diese Handlungsweise zusammen mit der Einstellung des Beschuldigten, lässt seine Tötungsabsieht klar und eindeutig erkennen. Am Rande sei schließlich noch vermerkt, dass sich der Besch. in seinem Schreiben a. d. Polizei selbst als Mörder der H.F. bezeichnet. Er hat somit in die- sem Falle nicht nur das Verbrechen der Notzucht § 125, sondern überdies auch das Verbrechen des Mordes nach § 134 zu verantworten. 2 junge Menschenleben hatte der Beschuldigte ausgelöscht, aber schon 5 Tage nach der Ermordung der H.F., deren Bestattung zur ewigen Ruhe sich der Besch. bezeich- nenderweise angesehen hatte, war er bereits wieder auf der Suche nach einem neuen Opfer. VI. Faktum Herta S. Der Beschuldigte fuhr zu diesem Zweck am 15. Juni nach Einbruch der Dunkelheit nach Dietach und von dort über Kematen an der Krems und Kremsmünster nach Rohr, dort kehrte er in einem Gasthaus ein und trank 2 Flaschen Bier. Als er von Rohr aus, seine Fahrt in Richtung Hehenberg, Gemeinde Bad Hall fortsetzte, erblickte er nach 22 Uhr auf der Bad Haller Landesstrasse ein Mädchen mit einemMann stehen. Es war dies die 21-jährige Maschinstrickerin Herta S. H. S. hatte ihren nach Hehenberg zu Be- such gekommenen Vater auf dessen Heimweg ein Stück begleitet. Als sie sich bei der an der Abzwei- gung Rohr - Sierning gelegenen Schottergrube von ihm verabschiedete, ging der Besch. an den Beiden vorbei. H. S. schlug, nachdem sie sich von ihrem Vater getrennt hatte, die gleiche Richtung ein und überholte, raschen Schrittes, den noch immer sein Fahrrad schiebenden Beschuldigten. Als das Mäd- chen an ihm vorbeigekommen war, nahm der beschuldigte den mitgeführten Maurerhammer schlag- bereit in die Hand, setze sich auf sein Fahrrad und schlug, unweit des Kilometersteines 5, im Vorbei- fahren der H. S. mit dem Hammer auf den Kopf. Als H. S. sich umblickte, sah sie, wie der Besch. der sein Fahrrad, wie in den anderen Fällen rasch weggeworfen hatte, zu einem zweiten Schlage ausholte, wobei er sie in unflätigster Art auffederte sich ihm geschlechtlich hinzugeben. Nach dem H. S. unter Schreien durch Beiseitespringen dem 2.Schlag entgangen war, tauchte aus Richtung Rohr, das von Jo- sef Fellinger gelenkte Motorrad auf, das den Angriff des Beschuldigten in das Scheinwerferlicht setzte. Wie sehen zu Beginn der Anklageschrift geschildert, ergriff der Beschuldigte vor dem anhaltenden Mo- torradfahrer über die Straßenböschung die Flucht und musste hiebei jene Gegenstände zurücklassen, die zu seiner Ausforschung führten. H. S. die vom Kopf heftig blutete, wurde, nachdem sie Josef Fellin- ger auf das Gendarmeriepostenkommando gebracht hatte, zunächst vom Arzt Dr. Franz Pesendorfer primär versorgt und am folgendem Tage in das Landeskrankenhaus Steyr eingeliefert. Sie hatte durch den auf ihren Kopf geführten Schlag ein ca. 5 cm lange bis an den Knochen reichende, bogenförmige, klaffende Platzwunde über dem linken Scheitelbei und befand sich 13 Tage bis zum 29. Juli 1957 in Spitalspflege. Die Dauer ihrer Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit beträgt mehr als 28 Tage. Der Beschuldigte war nach diesem Angriff auf Umwegen nach Haus gegangen und hiebei von der bereits alarmierten Gendarmerie perlustriert werden. Er vermochte aber durch Angabe eines erfundenen Ali- bis den Verdacht von seiner Person abzulenken, da er jedoch mit einer Überprüfung seines Alibis rech- nete, entschloss er sich noch in der Nacht zur Flucht, in der Absicht über die Grenze eines Nachbar- staates unterzutauchen. Sein Fluchtweg und der Hergang seiner Verhaftung wurden bereits eingangs geschildert. Der Besch., durch die Zurücklassung der Effekten, der Täterschaft im Falle Herta S. überwiesen, gibt an, dass es ihm bei diesem Überfall vor allem darum zu tun gewesen sei, die an der Aufklärung im Falle Herta F. tätigen Sicherheitsorgane vom Bereich Sierning abzulenken. Er schließt jedoch nicht aus, dass ihm auch in diesem Falle das Verlangen gepackt hätte, das Mädchen geschlechtlich zu gebrauchen,

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