Brückenbau 1892 - Schlussbrief v. Juni 1891

11 Die Lieferung des Roman= und Portland=Cementes hat nach Maßgabe der Bestim¬ mungen des österr. Ingenieur= und Architekten=Vereines zu erfolgen. Als Bruchstein gelangt Conglomerat oder Granit zur Verwendung. Zu Füllquadern kann Conglomerat oder Granit verwendet werden. Zur Verkleidung der Pfeiler ist ein Granit und zwar nach jenem Muster zu ver¬ wenden, welches seitens der Bauunternehmung zur Vorlage gebracht wurde. § 6. Flußpolizeiliche Vorschriften. Während der Ausführung der Pfeilerbauten sind alle flußpolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen. Für den ungehinderten Verkehr der Flösse ist eine Durchfahrts=Oeffnung von min¬ destens 10·0 m freizulassen und sind die im Bereiche dieser Fahrrinne befindlichen Gerüstjoche rinnseitig mit einer Leitschalung zu versehen. Der über die Floßdurchfahrt eventuell erforderliche Arbeitssteg ist an dieser Stelle mit der Constructions=Unterkante 2·5 m über dem Nullwasser anzulegen. § 7. Material- und Arbeitsplätze. Die zum Zwecke der Ausführung der Arbeiten und behufs Errichtung von Material¬ Lager= und Arbeits=Plätzen in unmittelbarer Nähe der Brücken erforderlichen Terrainflächen werden der Bauunternehmung seitens der Stadtgemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Räumung und Säuberung der der Bauunternehmung für Arbeits= und Material¬ Plätze überlassenen Terrainflächen, Wege, Straßen und Quais hat nach Vollendung des Baues durch die Bauunternehmung auf ihre eigenen Kosten zu geschehen. Die Bauunternehmung ist berechtigt, die bestehenden Holzbrücken für den Transport der Materialien und Werkzeuge unentgeltlich zu benützen. Die Bauunternehmung gestattet, die Gasrohre während der Montage an das Gerüst anzuhängen, jedoch übernimmt sie keinerlei Verantwortung für die Dichtigkeit derselben und die etwaigen Folgen, welche durch eine Undichtigkeit derselben, z. B. Brand des Gerüstes und dessen Folgen, entstehen. Die Stadtgemeinde wird dafür sorgen, daß bei dem Bau der oberen Ennsbrücke die Gasleitung über die Enns daselbst gänzlich unterbrochen und durch Absperrventile an beiden Ufern abgesperrt wird. Bei der Steyrbrücke und bei der unteren Ennsbrücke wird während des Baues eine provisorische schmiedeiserne Leitung an den Gerüsten angehängt und durch Anbringung von Absperrventilen an beiden Ufern dafür gesorgt, daß diese Gasleitung während der Arbeitszeit der Bauunternehmer im Einvernehmen mit denselben abgesperrt ist; für die richtige Absperrung und für die Herstellung vollkommener Dichtungen wird die Gas=Gesellschaft haften. Steyr, Juni 1891. Druck von G. Bruckschweiger in Steyr.

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