Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

92 und ein allgemeines Concilium ist infallibel. Einern katholischen Theologen vergäbe man dieses noch, aber von dem Verfasser hätte der Recensent es nicht erwartet. Die Excommunication bestehet blos in der Beraubung der sacrorum, keine bürgerlichen Würkungen und Folgen hat sie gar nicht . . . Jedoch steht es dem Landesherrn frey, bürgerliche Strafen damit zu verbinden. Wird der Landesherr excommuniciret: so höret er zwar auf ein Glied der Kirche zu seyn, aber dieses schadet seiner Majestät nichts, auch ist es gefährlich dergleichen zu unternehmen. Der zweyte Abschnitt handelt von den Rechten und Verbindlichkeiten des Papsts, der Cardinäle, Bischöffe und Geistlichen. Der Primat des Pabstes : sowohl in Rücksicht auf die Ehre als auf die Jurisdiction wird durch den von Petro hergenommenen sehr abgedroschenen Beweiß dargethan. Wie können Gelehrte, wenn sie ohne Zwang schreiben dürfen, dergleichen fade Beweise führen. Jedoch sagt er, hat Christus den Primat so geordnet, daß die Bischöffe nichts von der ihnen verliehenen Macht und Gewalt verlieren sollen ... Nun geht er auf die mit dem Primat folglich mit dem Pabst verbundene wesentliche Stücke fort . Hieher zählt er alle die Rechte, ohne welche die Einheit der Kirche nicht erhalten werden kann. Der Pabst hat den ersten Anteil und das erste Wort in Glaubenssachen ... Ihm steht das Recht zu, Concilien zu berufen, in denselben vorzusitzen und sie zu confirmiren, jedoch wird unter der Confirmation nichts anders verstanden, als die Kraft, die die Concilien = Dekrete an und für sich haben, mehr bekannter zu machen und auf die Beobachtung dieser Dekrete zu sehen, denn der Pabst giebt den Concilien keine größere Kraft als sie würklich schon haben, er kann sie auch nicht geben ... Der Pabst ist Vertheidiger der Canonum durch alle Kirchen, daher hat er das wesentliche Recht allgemeine Disciplinargesetze zu geben ... Er hat die Apellationsinstanz in kirchlichen Sachen und das Recht, die pflichtvergessenen Geistlichen auf den rechten Weg zu weisen, auch die Obliegenheit, die Rechte der Bischöfe zu vertheidigen. Endlich hat er das Recht, von der Strenge der Canonum eines allgemeinen Concilii zu dispensiren, wenn man vermuthen kann, daß eben dieses das Concilium unter solchen Umständen würde gethan haben. Dieses sind die wesentlichen Stücke des Primats. Hat der Pabst heutiges Tages Rechte, welche er in der ersten Kirche nicht gehabt, sondern welche er in nachfolgenden Zeiten erlangt, so sind es zufällige Rechte, die dem Primat ohnbeschadet wegseyn können. Billig könnte man fragen, woher will der Verfasser beweisen, daß der Bischoff in Rom die vorerzählten wesentliche Rechte in der ersten Kirche gehabt? Der muß in der Kirchengeschichte sich noch sehr wenig umgesehen haben, der im Ernste alle oberwähnten Rechte dem Bischoffe zu Rom in der ersten Kirche zueignen wollte ..."

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