Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

Universität einen so negativen Einfluß ausgeübt habe. Hontheim habe geantwortet, er wäre ungehalten, wenn dieses Buch Schlimmes in Wien verursacht habe; man könne sich aber trösten, daß die Universität große Männer besäße, die fähig wären, die gefährlichen Grundsätze des Febronius, die Eminenz gefunden hätten, zu Staub zu machen. In diesem Zusammenhang habe Hontheim Abt Rauttenstrauch und Eybel genannt, eben jene Persönlichkeiten, die Migazzi als den Irrtümern des Febronius am meisten ergeben betrachte. So berichten uns wenigstens die N ouvelles ecclesiastiques vom 11. September 1779174 . Unter den Zensurakten im Wiener Diözesanarchiv existiert noch ein dicker Aktenbündel „Febronius". Franz Stephan Rauttenstrauch (1734 - 1785), Abt des Doppelklosters Brevnov-Braunau seit 1773, und seit 1774 Direktor der Theologischen Fakultät Wien, war der bedeutendste Reformator der theologischen Studien der Habsburgerlande in den Jahrzehnten, da das josephinische System in Geltung stand. Auch als Kanonist stand er wenigstens bei Anhängern seiner Geistesrichtung in Ansehen; 1769 veröffentlichte er lnstitutiones luris ecclesiastici175 , die in gleicher Weiser Riegger und Febronius verpflichtet zu sein scheinen. Literatur wird kaum zitiert. Rein optisch bereitet Rauttenstrauch Eybels Methode vor: er schreibt kleine übersichtliche Kapitelchen und liefert teilweise Fußnoten, die in Eybels Einleitung so aufgebläht werden. Rauttstrauch schimpft auf Isidor Mercator (S. 64) und lobt dafür die alte Gestalt und Majestät des Kirchenrechts in der Urkirche über alles (S. 65). Die Scholastik habe für den restlosen Untergang guten Kirchenrechts gesorgt (S. 65 f.). Deutlich betont Rauttenstrauch die Hoheit des Staates circa sacra: quae ad politicum Republicae Statum attinent, legibus Principum, Regumae subiecta sunt (S. 73). Zu den Prinzipien des Kirchenrechts zählt unser Autor die Schrift (S. 70), Väter (S. 70 f.), Konzilien (S. 71 f.), Dekrete der Päpste (S. 72 f.), Gesetze (constitutiones) der Fürsten (S. 73 f.), Naturrecht (S. 74) und Verträge, für das Deutsche Reich überdies den Westfälischen Frieden und die Concordata nationis Germanicae. Rauttenstrauch behandelt dann diese Prinzipien genauer, zuerst die Schrift und ihr Ansehen fürs Kirchenrecht (S. 75 - 100), dann die Konzilien (S. 100 - 117) , die Väter (S. 117 - 123) und erst nach diesen spricht er von den Dekreten der Päpste (S. 124 - 129). Von ihnen sagt Rauttenstrauch einschränkend: Ut obligent ubivis, necessaria est in singulis dioecesibus eorundem promulgatio. Dies begründet er damit, daß die Bischöfe göttlichen Rechts unmittelbare Hirten ihrer Diözesen 174 Ne v. 11. 9. 1779, S. 145 f. 175 P. Stephani Rauttenstrauch . .. lnstitutiones luris ecclesiastici cum publici, t1<m priuati Vsib11s Germaniae accommodatae. Pragae, Typis Fit:zky -& Hladkyanorum Haered1tm. 1769. (14)+172+(1) s. 74

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