Das Eisenwesen in Innerberg-Eisenerz bis zur Gründung der Innerberger Hauptgewerkschaft im Jahre 1625

625 betragend, wurden als Einlagecapital betrachtet. Ueber diese eigentlich zwangsweisen Einlagen stellte die Gewerkschaft Ver schreibungen aus, sie auf Verlangen in drei Jahren zurückzu¬ zahlen. Als Rest der früheren Selbstständigkeit der Glieder und ihres Rechtes auf den Besitz der Hauptgewerkschaft erscheint die Bestimmung, dass derselben ein Kündigungsrecht nicht zustehe. Für dieses Einlagecapital wurde eine Verzinsung mit 5% Procent zugesichert. Der sich darüber ergebende Reinertrag sollte noch jährlich ausbezahlt werden. Die Einrichtungs kosten wurden durch Darlehen aufgebracht.1 Als Deckung diente der Gesammtbesitz der Gewerkschaft. Der Verschleiss des Eisens wurde ebenfalls der Haupt¬ gewerkschaft zugewiesen und eine neue Eisensatzordnung er lassen,2 in welcher die Preise des Eisens und Stahles in Steyr und in den Legorten festgesetzt waren. Die Hauptgewerkschaft unterhielt auch eigene Factoren in Regensburg, Nürnberg und Frankfurt. Zur Führung des Verlages und des Handels, sowie zur Verwaltung des Gesammtvermögens wurden von der Gewerkschaft ein Zeugsempfänger, ein Eisenbeschauer, ein Zeugsver handler, ein Eisenkämmerer, ein Pfundauswäger, ein Secretär ein Buchhalter und ein Cassier angestellt, welche ihren Sitz in Steyr hatten, woselbst ein eigenes Gebäude für die Gewerkschaft gemietet wurde. Die Oberleitung erfolgte durch ein Collegium von zwölf Vorgehern, welche von den Mitgliedern auf zwei Jahre gewählt wurden. Ihr Sitz war Steyr, doch fanden auch in anderen Orten Berathungen statt. Mindestens drei Vorgeher sollten stets in Steyr anwesend sein. Sämmtliche Vor geher wurden vom Staate beeidigt. Der Cassier in Steyr nahm alle Vierteljahr die Rechnungen der Hammer- und Radwerkscassiere entgegen. Die Hauptraitung fand zu Ende des Jahres statt. Die Eisenobmannschaft blieb neben dem obersten Kammer grafenamt als staatliches Aufsichtsorgan bestehen. Alle mit dem Eisenwesen in Oesterreich zusammenhängenden Angelegenheiten gehörten auch weiterhin zu ihrer Jurisdiction. Gegenüber der Sorgfalt, mit der man früher die ererbten Rechts- und Besitzverhältnisse am Erzberge schonte, erscheint S. 624, Anm. 2. Ausserdem wurde wahrscheinlich der Rest der Einlagen der alten Compagnie als Darlehen aufgenommen. 2 1626 April 20. A. M. f. Patente.

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