Die Geschichte des Wehrgrabens 1936/1960

26 Beilage 3 Anzeige. Welche einen neu aufzunehmenden oder in das bürgerliche Wührgrabens Eigentum eintreten- den und Respektive Herrn Wührgräbler nach alt und löblich eingeführter Gewohnheit der Respektive Herrn Wührgräbler Vorfahren ordentlich vorgelesen werden solle, auf das er sich darnach und zu ver- halten wisse. Und zwar: 1 tens Gleichwie die Respektive Herrn Vorfahrer als Besitzer des bürgerl. Wührgrabens und Eigentümer in der k.k. und Landesfürstl. Kammer Guts Stadt Steyr denen neu in das Wührgrabens Eigentum ein- tretenden Wergadens Inhabern auferlegt haben, also auch ferners Selben auferlegt wird, dass er sich bei unseren damals ernannten Respektive Herrn Wührgrabens Vorgesetzten ordentlich, nach gesche- hener Anfrage von Wührgrabens Zimmermeister melde, und ihnen seinen Tauf, und Zunahmen, wie das Fluderwerkagaden, welches Er erkauft, ererbet, oder durch rechtmässige Befugnis an sich gebracht habe, ansage, und mit denen Herrn Wührgrabens Vorgesetzten nach alten Wührgrabens Gebrauch ordentlich angelobe, und verspreche, dass Er mit denen sämtlichen Herrn Wührgräblern Anliegenhei- ten auch mittragen, und erdulden, auch alles, was den bürgerl. Wührgräblern nur immer schädlich fallen mag, abwende, und vernichten, folglich mit Ihnen heben, und leben will. 2 tens Damit der in das hiesige bürgerl. Wührgrabens Eigentum: welches denen hiesigen Werksgadens Besitzern von einen Löbl. Ehrsamen, Vorsichtig, und Wohlweisen Magistrat der hiesigen Kammerguts- Stadt Steyr am Mittwoch nach Laetare, welches der 13te Tag des Monats März in 1564 ten Jahr war, eingeräumt und mit Gutheissung der Wohllöbl. Wassergerichts, und Vogt Obrigkeit bei der Herrschaft in Schloss Steyr durch ein denen hiesigen bürgerl. Wührgrabens Eigentum zugestelltes, und unter vor- gemelten dato ausgefertigtes Dekret kund und zu wissen gemacht worden ist, eintretende Herr Wühr- gräbler wisse, wann bei denen bürgerl. Herrn Wührgräblern das Eigentum angefangen, warum eine Wührgrabens Ordnung errichtet worden, und wie solcher gehalten und aufgenommen werde. So wird ihm hiemit in Namen der samentl. Herren Wührgräblern Eigentümer 3 tens angedeutet, und versichert, dass Ihm wie der um von Ihnen, welches denen Respektive Herren Wührgräblern insgesamt, Eigentumlich und welches zu Betreibung der verschiedenen hiesigen bürgerl. Werksgaden, und Wührgrabens-Zeugstätten hergeleitet, und benutzet wird, reichen Steyrfluss-Was- sers, dasjenige Fluderwasser, welches seine Vorfahrer von jeher genossen, und von Anbeginn seiner Fluderwerkgaden ordnungsgemäss zugeteilet worden, zugesichert, und dergestalten zu benutzen ein- geräumet wird, dass dem neu anerkannten Herrn Wührgräbler, wann ihm von einem anderen Wühr- gräbler, oder Nachbarn, auf was immer für eine Art und Weise etwas von demjenigen Wasser, welches seinen eigentuml. Fluder von bürgerl. Wührgraben zugeteilt ist, entzogen, oder weggenommen wer- den solle von Seite der gesamtem Wührgrabler, als einzige Fluderwasser-Eigentümer geschätzt, ver- teidiget, und das von seinen Fluder entzogenen Wassern, über kurz, oder lang, so wie vorhin zur Be- nutzung eingeräumt und zugestellt werden muss. Dahingegen 4 tens den neu aufgenommen Hern Wührgräbler ausdrücklich auferlegt, und verboten wird, dass Er ohne Wissen und Einstimmung, also auch Anerkennung der samtl. Herren Wührgrabens Eigentümer, auch im Fall der Wohllöblichen Wasser-Gerichts Obrigkeit, mit seinen Fluder Gebäude, wo es das Was- ser betrifft, es mag entweder dem Nachfolger, oder auch Nachbarn schädlich, oder nützlich sein, keine Veränderung oder Steuerung eigenmächtig vornehmen solle, noch dürfe.

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