Das Salztransportamt am Stadl und seine Bedeutung für den oberösterreichischen Salzhandel

- 165 - Stadlschreibers einholen. Die Fertiger waren verpflichtet, in Enns drei Tage auf einen Ennser Naufergen zu warten, an- fangs gerechnet ab der Zurichtung (Zeitpunkt, an dem das Schiff fertig zur Abfahrt gerichtet ist) und dann vom Zeit- punkt der Ankunft . 1 Nach Ablauf dieser Frist konnten sie mit einem Stadlinger Naufergen fahren. Den Naufergen war es verboten, auf den Salzzillen Kirchgänger oder Kaufmanns- ware mitzunehmen, außer es war offensichtlich noch Platz frei und der Fertiger damit einverstanden. Sie durften als einzige eigene Zillen einstellen und damit Kirchleute über den Fall führen. Es war ihnen verboten vorzeitig das Schiff zu verlassen und etwa einen einfachen Schiffknecht an ihre Stelle zu setzen. 2 Die Steurer waren nach den Naufergen die wichtigste Person auf dem Schiffe. Der Steurer hatte, wie sein Name sagt, die Steuerung des Schiffes über. Auch die Steurer durf- ten nur mit Genehmigung weiter die Donau hinabfahren. Anfang des 16. Jhds. war erlaubt worden, dass der Fertiger ab Enns bei einem Wartzeichen von 10-40 Pfd. Küfel einen Stadlinger Steurer und bei mehr einen zweiten mitnehmen dürfe. Nach einer Beschwerde der Stadlinger wurde am 23. Juni 1547 festgelegt, dass bei einem Wartzeichen von 10-30 Pfd. Küfel ein Stadlinger Steurer, bei 40-60 Pfd. zwei und darüber drei mitgenommen werden durften. 3 Auf jedem Schiff sollte nur ein Steurer sein. Nur wenn genügend vor- handen waren, konnte auch ein zweiter mitfahren. Die Ge- samtzahl der Steurer war nicht beschränkt. 1727 waren 55 Steurer und Mehringer und zu Beginn des 19. Jhds. 244 Steu- rer in Stadl. 4 1 LStA 476 (fasz. L/VI/1) Nr. 20 (1547 Juni 23). 2 SOA Res. 1753, S. 345-425; 1767, S. 631. 3 LStA 476 (fasz. L/VI/1) Nr. 20. 4 LStA 477 Nr. 114; LStA 476 Nr. 54.

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