74. Jahresbericht des Bundes-Realgymnasiums Steyr 1956/57

g c, i ä h r da f ist, wenn nicht sonstige Interessen das Interesse am Schutz über- wiegen. Ma~nahmen, die au f Grund anderer gesetzlicher Vorschriften getroffen wurden, werden hiedurch nicht berührt. Der Schutz wird durch Verordnung der Landesregierung wirksam. Wen n Pflanzen und Tiere geschützter Arien bzw. deren Teile, Erschei- nungsformen und Entwicklungsstufen, die durch Zucht im Inland gewonnen wurden, in Verkehr gesetzt oder sonst verwertet werden, so ist ihre Herkunft nachzuweisen. Dasse.lbe gilt auch für das Halfen geschützter Tiere. Die .Landes - regierung kann in einzelnen Fällen für den wissenschaftlichen Bedarf oder für Unterrichts- und Heilzweicke Ausnahmen von den Schutzbestimmungen be- willigen. Das Aussetzen standortfremder Pflanzen oder Tiere in der freien Natur kann, soweit es die öffentlichen Interessen erfordern, von einer Bewilligung der Landesregierung abhängig gemacht werden. Die letzte Bestimmung sol l der Oberfremdung der heimischen Ti er- und Pflanzenwelt Einhalt gebieten . Die oben wiedergegebenenen a ll gemeinen Ano rdnungen über den Artenschutz stimm en dem Sinne nad, mit den entsprechenden Vorsch rift en des RNG überein, nur be tont das oöNG auch hier wieder, daf} e in überwiegendes Int eresse vor handen sein muf}. Dieses ein- deutig festzus tel l en dürfte jedoch den Behörden nicht immer leicht fallen, A) SCHUTZ DER TIERARTEN Die oöNV, die als Durchführungsverordnung zum oöNG erlassen wurde, stellt e ine grö~ere Anzahl von Tierarten, die im Folgenden aufgezählt werden, teils unter vollkommenen, teils unter eingeschränkten Schutz. Darüber hinaus genief}en die jagd- und fischbaren Ti ere einen gewissen , zum Teil auch vo llkommenen Schutz durch das oö. Jagdgese tz und das oö. Fi schereigesetz . Jagd- und fischbaren Tieren darf näm l ich nur der Jagd- oder Fischereibered,figte nachste ll en, so- fern sie nid,t auf Grund des Jagd- oder Fischer eigesetzes ganzjährig zu schonen sind . Schlief}lich schützt das oö. Ti erschutzgese tz alle Tiere vor Quälereien, auch wenn sie sonst nicht geschützt si nd . Die ge,schüfzten Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsstu fen und Er- scheinungsformen nicht verfolgt, gefangen und gehalten, beunruhigt oder ge- tötet werden. Das Feilbieten sowie der An- und Verkauf dieser Tiere ist ohne Rücksicht auf den Zustand, das Alter und die Entwicklungsform verboten. Fernet dürfen die Brutstätten (Nester) der geschützten Tiere nicht entfernt, beschädigt oder zerstört werden, dies auch dann nicht, wenn sie keine Jungtiere enthalten : Au~erdem ist das Beunruhigen oder Zerstören des Lebensraumes (Brutplatz, Einstandsraum u. dgl.) verboten. Aus diesem Grunde sind auch in der Zeit vom 15. März bis 30. September das Roden, Schlägern, Kahlschneiden oder Abbrennen von Hecken, Gebüschen und lebenden Zäunen in der freien Natur ohne Genehmigung der Bezirksver- waltungsbehörde verboten, ferner auch das Abbrennen der Bodendecke auf un- genützten Flächen sowie von Rohr- und Schilfbeständen . In den obigen Verfügungen deckt sich das oöNG mitunter wörtlich mit dem RNG, doch wurden un verstä ndliche r Weise jene auf}ero rd entli d, wichtigen Bestimmungen, d ie das Fangen oder Töten a ll er wildlebenden Tiere in Massen ohne vernünftigen , berechti gten Zweck sowie das öffentliche Au fford e rn zum Bekämpfen und Ausrotten von Tieren ohne behördliche Erlaubnis verbie ten, leide r nidit übernommen . 41

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