52. Jahresbericht des Bundesrealgymnasiums Steyr 1927/28

d) Nebenlehrer. Siehe Nr. 20. Anna Bartl lehrte Nadelarbeiten in einem Kurse (unobligat) auf der Oberstufe. Siehe Nr. 7. Gregor Goldbacher lehrte Stenographie in 3 a, 3 b, 4 a und 4 b. Siehe Nr. 13. Dr. Martin Pawlik, Professor, lehrte Englisch (unobligat) in einem Kurse in 5b. 23. Johann Prinz, Bürgerschullehrer, Verwalter der Lehrmittel¬ sammlung für Gesang, lehrte Gesang und Orchester in fünf Abteilungen und leitete den Kirchengesang und das Orgelspiel. Siehe Nr. 15. Rudolf Reinelt, Professor, leitete die chemisch=prak¬ tischen Schülerübungen in zwei Kursen. Siehe Nr. 16. Dr. Leo Schmalzer, Professor, lehrte Volkswirt¬ schaftslehre (unobligat) in einer Abteilung. Siehe Nr. 17. Dr. Heinrich Seidl, Professor, leitete die natur¬ geschichtlichen Schülerübungen in der 5. a, 5. b, 6. und 7. Klasse. e) Probekandidat. 24. Ulrich Schöndorfer, lehrbefähigt für Mathematik und Dar¬ stellende Geometrie für Mittelschulen. f) Akatholischer Religionslehrer. 25. Hugo Fleischmann, evangelischer Pfarrer, erteilte den evan¬ gelischen Religionsunterricht in zwei Abteilungen. g) Schularzt. 26. Dr. Ludwig Lebisch. h) Schulwart. rlac Karl Hofer. Pann aun 9 18 mnimmoslstiimgsl U. Lehrverfassung. D 1. Das neue Mittelschulgesetz. Das Bundesgesetz, betreffend die Regelung des Mittelschulwesens wurde vom österreichischen Nationalrate am 2. August 1927 beschlossen und trat mit dem 15. August 1927, B. G. Bl. Nr. 244, in Kraft. Die wichtigsten Grundlinien dieses Gesetzes sind folgende: a) Die Einheitlichkeit des Mittelschulwesens im ganzen Bundesgebiete wird festgesetzt und werden alle bisherigen Versuchstypen aufgelassen. b) Von nun an gibt es nur Gymnasien, Realgymna¬ sien und Realschulen, von denen nur das Realgymnasium insofern zwei Arten aufweist, als in ihm entweder das Lateinische oder die lebende Fremdsprache „grundständig“ ist. Für Mädchen kommt dazu noch die Frauenoberschule. Alle diese Typen sind achtklassig und bilden geschlossene, von der 1. bis zur 8. Klasse eine Einheit bildende Vollanstalten. c) Der Forderung nach möglichst weiter Hinausschiebung der end¬ gültigen Wahl der Schul= und Berufsbahn wird dadurch Rechnung getra¬ 8

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