39. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1909

— 44 — Die übrigen Gesuche werden mit den entsprechenden Anträgen des Lehrkörpers ohne Verzug an die Landesschulbehörde geleitet, welche über dieselben nach Maßgabe der im Punkte 5 normierten Voraussetzungen entscheidet, und dabei, wenn sie die Stundung bewilligt, zugleich die definitive Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes für das I. Semester unter der Bedingung ausspricht, daß der Ausweis (das Semestralzeugnis) über das I. Semester bezüglich des „Betragens “ eine der beiden ersten Noten der vorgesehriebenen Notenskala und bezüglich der Leistungen in den obligaten Gegenständen (mit, Ausnahme des Turnens) mindestens die Note „genügend “ aufweist. Rüeksicbtlich der relativ-obligaten Fächer ist zur Erlangung der definitiven Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes mindestens „genügend “ erforderlich, wenn nach den bestehenden Normen die Note aus dem betreffenden Fache auch nach der ungünstigen Seite wirkt. Treffen diese Bestimmungen am Schlüsse des Semesters nicht zu, so hat der betreffende Schüler das Schulgeld noch vor Beginn des II. Semesters zu entrichten. Die Entscheidung der Landesschulbchörde ist in angemessener Frist vor Ablauf des Termines für die Zahlung des Schulgeldes (Punkt 4) bekanntzugeben. 7, Das Schulgeld ist von den öffentlichen und den außerordentlichen Schülern, beziehungs ­ weise Hospitanten im Laufe der ersten sechs Wochen jedes Semesters im vorhinein zu entrichten, ausgenommen in jenen Fällen, in welchen die Bestimmungen, betreffend die Entrichtung des Schulgeldes seitens der öffentlichen Schüler der ersten Klasse im I. Semester Punkt 4), beziehungsweise betreffend die Stundung der Zahlung des Schulgeldes (Punkt 5 und 6) oder die Befreiung von der Entrichtung desselben (Punkt 11 — 17) platzgreifen. Schülern, welche zur Entrichtung des Schulgeldes verpflichtet sind und innerhalb der erwähnten seehswöchentlichen, beziehungsweise dreimonatlichen Frist ihrer Schuldigkeit nicht nuebgekommen sind, ist der fernere Besuch der Schule nicht gestattet. Schüler, deren Gesuche um Stundung der Schulgeldzahlung abweislich erledigt wurden, haben das Schulgeld binnen 14 Tagen nach dem Zeitpunkte der betreffenden Verständigung zu ent ­ richten, widrigenfalls ihnen der fernere Besuch der Schule nicht gestattet ist. 8. Privatisten haben sich, bevor sie zu einer Jahres- (beziehungsweise Semestral-) Prüfung zugelassen werden, über die Entrichtung des Schulgeldes fiir das zurückgelegtc Jahr (beziehungweise Semester) auszuweisen. 9. Das bezahlte Schulgeld wird in der Regel nicht zurückerstattet, insbesondere dann nicht, wenn ein Schüler vor Ablauf des Semesters aus der Schule austritt oder ausgeschlossen wird. Bei einem gerechtfertigten Übertritte in eine andere Staats - Mittelschule aber gilt die Empfangsbestätigung über das bezahlte Schulgeld auch für die Anstalt, in welche über ­ zutreten der Schüler veranlaßt war, und zwar unabhängig von der Höhe des an derselben bestehenden Schulgeldes. 10. Wenn ein Schüler vor Ablauf der ersten Hälfte des Semesters krankheitshalber aus der Schuh' ausgetreten oder vor dem bezeichneten Zeitpunkte gestorben ist, kann die Laudesschulbehörde über besonderes Ansuchen die Rückzahlung des für das betreffende Semester gezahlten Schulgeldes bewilligen. II. Öffentlichen Schülern kann, insoferne sie nicht schon gemäß Punkt 6, Alinea 4, von der Entrichtung des Schulgeldes befreit wurden, diese Befreiung gewährt werden, wenn die betreffenden Schüler: a) im letzten Semester in Beziehung auf das „Betragen ’ 4 eine der beiden ersten Noten der vorgescbriel»enen Notenskala erlangt haben; b) bezüglich des Fortganges in den Studien im letzten Semester einen günstigen Erfolg anfweisen, und zwar: wenn das I. Semester in Betracht kommt, in allen obligaten Lehrgegenständen (mit Ausnahme des Turnens) sowie gegebenenfalls in jenen relativ ­ obligaten Fächern, bei welchen nach den bestehenden Normen die betreffende Note nach der ungünstigen Seite wirkt, mindestens die Note „genügend “ , wenn das II. Semester in Betracht kommt, die Eignung zum Aufsteigen in die nächste Klasse zuerkannt erhalten haben, wobei es auch genügt, wenn der Schüler für „im all ­ gemeinen “ zum Aufsteigen geeignet erklärt wurde; c) wenn sie, beziehungsweise die zu ihrer Erhaltung Verpflichteten, wahrhaft dürftig, das ist in den Vermögens- und Eiukommensverbältnissen so beschränkt sind, daß ihnen die Bestreitung des Schulgeldes nicht ohne empfindliche Entbehrungen möglich sein würde; 12. Die Entrichtung des Schulgeldes kann bis auf weiteres auch zur Hälfte nach ­ gesehen werden. Als Bedingung für eine solche Nachsicht gilt, daß in Punkt 11, lit. a) und b), auf- gestellten Forderungen vollständig erfüllt sind, und daß nach den Vermögens- und Einkommcnsverhältmsseu der Schüler, beziehungsweise der zur Erhaltung derselben Ver- ptlichtvtcn anznnebmen ist, daß sie zwar nicht zu jeder Zahlung unfähig, jedoch außer Stande sind, der vollen Schuldigkeit nachzukommen.

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