39. Jahresbericht der k. k. Staats-Oberrealschule in Steyr, 1909

— 43 an bleibenden Zähnen aufwiesen. In zahnärztlicher Behandlung behufs Erhaltung der Zähne standen 80 Schüler (gegen 68 im Vorjahre 1907/08 und 40 im Jahre 1906/07). Bei diesen Erhebungen wurden die Schüler abermals auf die große Bedeutung einer rationellen Zahn- und Mundpflege und auf die vorbeugenden Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Gebisses aufmerksam gemacht. Dio Eltern und verantwortlichen Auf ­ seher wurden von dem Untersuchungsergebnis seitens der Direktion in Kenntnis gesetzt und denselben eine geeignete zahnärztliche Behandlung angeraten. Allen Herren des Lehrkörpers, die bei den Erhebungen mitgewirkt haben, sei hiemit der beste Dank gesagt. VII. Erlässe der vorgesetzten Behörden von allgemeinerem Interesse. Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 7. März 1909, Z. 8890, betreffend das Schulgeld an den Staats-Mittelschulen (Gymnasien, Real ­ und Obergymnasien, Oberrealgymnasien, achtklassigen Realgymnasien, Refonnreal- gymnasien und Realschulen). Mit Rücksicht auf mehrere mit der Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 11. Juni 1908, Z. 26.651 M. V. Bl. Nr. 37 ex 1908, getroffene Verfügungen, betreffend das Prüfen und Klassifizieren an Mittelschulen, finde ich in Betreff des Schulgelde», an den vom Staate erhaltenen Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealgyinnasien achtklassigen Realgymnasien, Refomirealgyinnasien und Realschulen) anf Grund des § 9 des Gesetzes vom 9. April 1870, R, G. Bl. Nr. 46, folgendes anzuordnen: 1. Das auf ein Semester entfallende Schulgeld bleibt wie bisher in dreierlei Ausmaß festgestellt: a) Für Wien mit fünfzig (50) Kronen, b) für die Orte außer Wien, welche mehr als 25.000 Einwohner haben, mit vierzig (40) Kronen, c) für die übrigen Orte mit dreißig (30) Kronen. 2. Die Entrichtung des Schulgeldes erfolgt bis auf weiteres durch Benützung der eingeführten Schulgeldmarkcn. Die in dieser Beziehung bestehenden besonderen Vorschriften bleiben in Geltung. 3. Zur Zahlung des Schulgeldes ist jeder öffentliche Schüler, wofern er nicht hievon ordnungsmäßig befreit ist, und in der Regel jeder eingeschriebene Privatist, sowie jeder auserordcntliche Schüler, beziehungsweise jeder Hospitant verpflichtet 4. Das Schulgeld ist von den öffentlichen Schülern der ersten Klasse im I. Semester spätestens im Laufe der ersten drei Monate nach Beginn des Schuljahres im vorhinein zu entrichten. 5. Öffentlichen Schülern der ersten Klasse kann die Zahlung des Schulgeldes bis zum Schlüsse des I. Semesters gestundet werden: a) Wenn ihnen in Bezug auf das „Betragen “ eine der beiden ersten Noten der vor ­ geschriebenen Notenskala und in Bezug auf die Leistungen in allen obligaten Lehr- gegenständen (mit Ausnahme des Turnens) mindestens die Note „genügend “ zu- erkannt wird : b) wenn sie, beziehungsweise die zu ihrer Erhaltung Verpflichteten wahrhaft dürftig, das ist, in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen so beschränkt sind, daß ihnen die Bestreitung des Schulgeldes nicht ohne empfindliche Entbehrungen möglich sein würde. 6. Um die Stundung des Schulgeldes für einen Schüler der ersten Klasse zu erlangen, ist binnen acht Tagen nach erfolgter Aufnahme desselben bei der Direktion jener Mittel ­ schule, welche er besucht, ein Gesuch zu überreichen, welches mit einem nicht vor mehr als eiuem Jahre ausgestellten behördlichen Zeugnisse nher die Vermögens- und Einkommens ­ verhältnisse belegt sein muß. Diese Zeugnisse haben diu erwähnten Verhältnisse so genau und eingehend, als zu sicherer Beurteilung erforderlich ist, anzugeben. Zwei Monate nach dem Beginne des Schuljahres bat der Lehrkörper auf Grund der bis dahin vorliegenden Leistungen der betreffenden Schüler in Erwägung zu ziehen, ob bei denselben auch die unter l ’ unkt 5, lit. a) dieser Verordnung geforderten Bedingungen znfreflen. Gesuche solcher Schüler, welche den zuletzt genannten Bedingungen nicht ent ­ sprechen, sind vom Lehrkörper zurückzuweisen, wol>ei die Schüler aufmerksam zu machen sind, daß sie der Pflicht, das Schulgeld zu zahlen, innerhalb der im Punkte 4 normierten Frist naehzukommcu haben.

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