7. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1877

65 die 2. Abtheilung, bestehend in sämmtlichen Werken Göthe's, dem Schüler der VI. Klasse Josef Gründler zuerkannt. Weiters beschloss das Preisgericht, dem Schüler der V. Klasse Blaimschein Franz eine schriftliche Anerkennung auszufertigen; ebenso für den Abiturienten Leopold Erb, wobei ausdrücklich zu bemerken ist, dass derselbe, dessen Arbeit unbedingt die preiswürdigste war, von vorne¬ herein auf eine etwaige Prämiirung Verzicht geleistet hat. Die Direction erachtet es für ihre Pflicht, den Herren Preisrichtern wie auch dem löblichen Stenographen-Vereine in Steyr den verbindlichsten Dank hiemit auszudrücken. — Disciplinar - Gesetze für die k. k. Ober-Realschule in Steyr, genehmigt mit Sitzungs - Beschluss des hohen k. k. oberöst. Landes-Schulrathes vom 14. September 1874, Z. 1975. § 1. Die Berufspflichten eines Studirenden sind: Ordnungsliebe, An¬ stand, Gehorsam, Wahrhaftigkeit, Fleiss. Aufmerksamkeit, Gewissenhaftig keit und Ehrerbietung gegen den Director. die Professoren und Lehrer der Anstalt. Ebenso wird Artigkeit und Verträglichkeit gegen die Mitschüler, Höf¬ lichkeit gegen jedermann und sittliches Betragen auch ausserhalb der Schule jedem Realschüler zur P’flicht gemacht. § 2. Den Unterricht besuche der Schüler regelmässig. Bei vorans¬ sichtlichem Hindernisse hole er die Erlaubnis zum Wegbleiben für einzelne Stunden bei dem betreffenden Lehrer, für einen Schultag beim Klassen¬ vorstande, für mehrere Tage auch beim Director ein. § 3. Unvorhergesehene Ilindernisse zeige er dem Director oder Klassen¬ vorstande möglichst schnell an und weise die Ursache der Verhinderung gleich bei seiner Wiederkehr durch ein glaubwürdiges Zeugnis nach. Nicht gefertigte Schulversäumnisse werden streng geahndet. § 4. Wer trotz vorausgegangener Erinnerung an die Eltern oder deren Stellvertreter 8 Tage lang ohne genügende Rechtfertigung von der Schule wegbleibt, wird als ausgetreten in den Katalogen gelöscht und ohne beson¬ dere Bewilligung des k. k. Landesschulrathes nicht wieder in die Lehran¬ stalt aufgenommen. § 5. Eine Viertelstunde vor Beginn des Unterrichtes wird die Anstalt geöffnet; während dieser Zeit haben sich die Schüler mit geziemendem An¬ stande in ihren Lebrzimmern zu versammeln. § 6. Jeder Schüler soll mit allen für den Unterricht notwendigen Schulerfordernissen verschen sein; Dinge, welche zum Unterrichte nicht er forderlich sind, dürfen in die Schule nicht mitgebracht werden. § 7. Das Hinausgehen während der Lehrstunden hängt von der Erlaubnis des anwesenden Professors ab.

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