1. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1864

-48- 3.) das Einsperren des Schttlers im Lehrzimmer an einem freien Nachmittage; 4.) die Careerstrafe von verschiedener Dauer bis zu acht Stun- den an einem Tage und sechzehn Stunden an zwei - auf- einanderfolgenden oder getrennten - Tagen. Sowohl bei Ertheilung dieser, als auch der in Punkt 1.) und 3 .) dieses § namhaft gemachten Strafe wird der Schtt- ler stets zu geistiger Beschäftigung verhalten. 5.) Die Ausschliessung von der Lehranstalt. Die zwei letzten Strafen werden nur dureh Conferenz- Beschluss des Lehrkörpers der k. k. Realschule verhängt. § 33. Die Ausschliessung von der k; k. Realschule erfolgt : .1.) wenn ein Schüler in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ein Zeugniss der dritten Fortgangsklasse erhält, oder als Repetent am EIKle des Schuljahres abermals fUr unfahig erklärt wird, in die nächst höhere Klasse aufzusteigen; 2.) bei ungerechtfertigter, trotz vorhergegangener Rttgen und Stra- fen fortgesetzter Vernachlässigung des Schulbesuches oder Got- tesdienstes; · · 3.) im Falle eines BaCh erschöpften Bes!erungsmitteln noch immer verharrenden Unfleisses; 4.) bei bedeutenden, in längerer Zeit sich summirenden sittlichen oder disciplinarischen Ve1·gehen; 5.) in selbst vereinzelten Fällen offener Widersetzlichkeit oder entschiedener Unsittlichkeit, namentlich wenn letztere der Sitt- lichkeit der übrigen Schttler Gefahr droht; 6.) in dem im § 20 erwähnten Falle. § 34. Erscheint die weitere Aufnahme eines von dieser Lehranstalt ausgeschlossenen Schülers ftir jede Schule !l,l! ver- derblich, so wird der Lehrkörper die Ausschliessung von sämmt- liehe11 Lehranstalten beantragen. § 35. Die Grttnde der Ausschliessung werden im A~ zeuguisse des Schülers ausdrtteklieh bemerkt. · § 36. Die Eltern oder deren Stellvertreter haben das Recht, nachträglich beim Director oder weiter bei der hohen k. k. Statt- halterei über die an ihrem Sohne oder Pßegebefohlenen vollzo- gene· Strafe Beschwerde zu führen. Kein Schttler aber darf sich der Verpflichtung zum Abbüssen einer Strafe durch Abgang von der Schule entziehen; er erhält, ehe er dieser Verpflichtung nach- gekommen, kein Abgangszeugniss. 101

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