1. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1864

-47- § 25. Wie immer geartete Spiele um Geld sind unbedingt verboten. § 26. Das Tabakrauchen ist strengstens untersagt. § 27. Das Baden und Schwimmen ausserhalb ordentlicher Bade- oder Schwimmanstalten ist verboten, das Schlittschuhlaufen nur an gefahrlosen Orten unter Aufsicht erlaubt. Des Schleifens und Schneeballenwerfens in der Stadt und deren unmittelbarer Nähe hat sich der Realschüler durchaus zu enthalten. § 28. Den Austritt aus der Lehranstalt hat jeder SchUler dem Director anzuzeigen; auch soll kein Schüler die Schule ver- lassen, ohne den Lehrern den ihnen schuldigen Dank abzustatten. § 29. Bei geringerer, aus blossem jugendlichen Unbedacht entspringender Verletzung der Pflichten seitens eines Schülers ge-' nttgt eine Erinnerung des Lehrers, den Fehlenden auf sein Ver- gehen und die möglichen Folgen desselben aufmerksam zu machen. Bei grösserem Leichtsinn, Unfleiss, wissentlicher oder gar böswilliger Übertretung der Schulvorschriften u. s. w. treten je nach der Art, der Grösse und der etwa bereits erfolgten Wieder- holung des Vergehens Verwarnungen, RU gen und Strafen ein, bei welchen Besserungsmitteln, wenn nicht ein gröberes Ver~ gehen sogleich die strengste Ahndung erforderlich macht, in der Regel ein stufenweiser Gang von der geringsten bis zur schwer- sten Strafe beobachtet wird. · § 30. Die Verwarnung findet durch den Lehrer ohne Mitwissen der MitschUler des zu Verwarnenden - also unter vier Augen - Statt. § 31. Die Rttge ist ein in der Schule entweder vom ein- zelnen .Lehrer, oder ttber dessen Mittheilung von dem Klassen- vorstande, oder aber in Folge Conferenzbeschlusses des Lehrkör- pers in Gegenwart sä.mmtlicher Lehrer von dem Director ausge- sprochener öffentlicher Tadel. In beiden letzteren Fällen wird die Rttge auch im Klassenbuche vorgemerkt, im letzten Falle zugleich den Eltern oder deren Stellvertretern mitgetheilt. · § 32. Die Strafen der Realschule sind: 1.) das Zurttckbehalten des Schülers in der Schule nach beendig- tem Unterrichte; 2.) die Zurttcksetzung des in die Strafe·Verfallenen auf einen nie- .dereren Platz in der Schule oder Absonderung desselben von den Plätzen der ttbrigen Schttler;

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