1. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1864

-46-- des Realschttlers; ebenso wird von ibm ein bescheidenes Betragen und Folgsamkeit gegenttber seinen Kost- uud Quartiergebem und verantwortlichen Aufsehern, sowie Uberhaupt Höflichkeit und Ach- tung gegen ältere, inbesondere distinguirte Personen, und na- mentlich gegen die Wobltbäter der Schule verlangt. Gleiches wird von ibm auch während der Ferialzeit erwartet. § 20. Kein Schtiler kann ftlr sich selbst Kost- und Wohn- ort bestimmen oder ändern; es darf dies nur von Seite der El- tern oder deren verantwortlichen Vertreter geschehen; für alle Fälle ist die Direction der k. k. Realschule sowohl von der er- sten Wahl, als auch jeder Änderung des Kost- und Wohnortes eines jeden. Scbtilers von den Eltern oder deren Stellvertretern rechtzeitig in Kenntniss zu setzen. Falls wohlbegrtindete Thatsachen die häusliche Aufsicht Uber einen Pflegebefohlenen in irgend einer Beziehung als nicht genü- gend oder wohl gar verderblich erscheinen lassen, so steht dem Lehrkörper der k. k. Realschule gesetzlich das Recht zu, von dep Eltern eine Änderung des Kost- oder Wohnortes zu verlan- gen, und sogar den Schüler auszuschliessen, wenn diesem Ver- langen nicht entsprochen werden sollte. § 21. Im Wintersemester darf kein Schttler nach 7 Uhr, ' im Sommersemester nach 9 Uhr ohne Begleitung seiner Eltern oder deren Stellvertreter ausser dem Hause gesehen werden. § 22. Der Besuch des Theaters, der Concerte, der Panora- · men, der Wacbsfigurenkabinete, der Kunstreitereien, Menagerien und ähnlicher öffentlicher Schaustellungen ist den Schttlern nur nach eingeholter Erlaubniss des Klassen-Vorstandes und in der Regel nur unter Aufsicht ihrer Eltern oder deren Stellvertreter gestattet. Zur allfälligen Mitwirkung bei Concerten, ttberbaupt bei öffentlichen Productionen, wie auch bei Haustheatern ist unbedingt die eingeholte Erlaubniss des Directors erforderlich. § 23. Gast- und Kaffeebäuser zu besuchen ist im Allgemeinen strenge untersagt; nur bei weiteren Ausflügen im Sommer und in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter kann eine Ausnahme Statt finden. Im Gasthause zu wohnen oder die Kost zu nehmen, ist nur in besonderen Fällen mit Bewilligung des Directors gestattet. § 24. ÖffentlicM Bälle oder andere ausser dem elterlichen 'Hause veranstaltete Tanzunterhaltungen zu besuchen, oder solche unter einander zu veranstalten , ist nicht erlaubt.

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