1. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1864

-44- oder irgendwelchen Gegenständen ohne Vorwissen der Eltern oder deren Stellvertreter ist den Schttlern nicht gestattet. Ebenso ist es ihnen durchaus nicht erlaubt, GeidsammlUB• gen unter einander zu was immer fU.r einem Zwecke zu veranstal- ,ten, ohne hiezu die Erlaubniss des Directors eingeholt zu haben. \ § 6. Die Lehrzimmer und ihre Einrichtnngsstttcke, die Gänge und Wände des Schulgebäudes sind, wie ttberhaupt alles Eigenthum der Schule, rein zu halten und vor jedweder Beschä- digung zu wahren. Jeder demEigentbume der Schule irgendwie zugefttgte Schaden mues ersetzt werden; die muthwillige Beschädigungirgend eines Ge- genstandes zieht ausserdem noch eine besondere Strafe nach .sich. § 7. Im Umgange mit seinen Mitschülern in und ausser der Schule ist Artigkeit und Verträglichkeit Pflicht eines jeden Schttlars. Wird ein Schüler von einem anderen irgendwie gekränk,t oder beleidigt, so darf er siQh keineswegs selbst Genugthuung hiefttr verschaffen, sondern hat sich in diesem Falle an den Klassenvorstand zu wenden. § 8. Beim Eintreten eines Lehrers, des Directors oder einer sonstigen hervorragenden Persönlichkeit in das Lehrzimmer, dessgleicben beim Verlassen des Zimmers seitens derselben, haben sieb die Schttler zum Zeichen ihrer Ehrerbietung geräuschlos von ihren Sitzen zu erheben. § 9. Während des Unterrichtes darf der Schttler nur ttber Aufforderung des Lehrers reden; hat er jedoch etwas vorzubringen oder zu fragen, so soll er dies durch Aufstehen zu erkennen geben. § 10. Das Herausrufen der Schttler aus den Lehrzimmern während des Unterrichtes ist nur gegen vorher eingeholt.e Er- laubniss gestattet. § 11. Jeder Scbttler ist zu einem ununterbrochenen Schulbe- suche verpflichtet. Ist er durch Krankheit verhindert zu erschei- nen, ao bat er dies rechtzeitig seinem Klassenvorstande meldeh zu lassen, und bei seinem ersten Wiedererscheinen in der Schule durch ein dem Klassenvorstande zu überbringendes ärztliches Zeugniss oder eine von den Eltern oder deren Stellvertretern aus• gestellte schriftliche Entschuldigung mit ausdrttcklicher genauer · Antllbrung der Dauer der Krankheit sein Wegbleiben vom Un- terrichte zu rechtfertigen. § , 12. Nicht gerechtfertigte Schulversäumnisse werden als sQ}che im Semestral-Zeugnisse ersichtlich gemacht, nehmen Ein-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2