1. Jahresbericht der k. k. Realschule in Steyr, 1864

V. Disciplinar-Vorschriften ftir die Schüler der k. k. Realschule zu Steyr. Genehmiget von der hohen k. k. Statthalterei zu Linz durch Erlass vom 4. März 1864, z. 2218. cea es.ilJ;t!I § 1. Es ist die Pflicht 'eines jeden Schülers, allen Anord- nnngen der Schule, welche in diesem Disciplinargesetze enthalten sind, oder in besonderen Fällen speciell von dem Director oder einem Lehrer der Anstalt getroff'en werden, unbedingt und willig Gehorsam zn leisten. - Wer dagegen handelt, wird bestraft. § 2. Die Schüler haben sich erst in der letzten Viertel- stunde vor Beginn des Unterrichtes oder des gemeinschaftlichen Gottesdienstes, - keineswegs aber frtther, unter Beobachtung von Anstand und Ruhe in den Lehrzimmern zu versammeln. Sich vorher vor dem Schulgebäude oder in den Gängen und auf den Stiegen desselben aufzuhalten, ist untersagt. Ebenso wenig ist dies nach Beendigung des Unterrichtes oder während des Stun- denwechsels oder wohl gar während des Unterrichtes gestattet. Ungerechtfertigtes Zuspätkommen hat nicht minder Strafen zur Folge. § ·3, Die Lehrzimmer sind entblössten Hauptes zu betreten, worauf jeder Schüler den ihm angewiesenen Platz einzunehmen und jede Veranlassung zur SWrung ,der Ruhe zu vermeiden hat. § 4. Jeder Schüler hat die beim Unterrichte nöthigen Lehrbücher, Schreib- und Zeichnungsrequisiten mitzubringen; hingegen ist es verboten, ·andere unnöthige Dinge, wie z. B. zum Unterrichte nicht gehörige Bttcher oder Schriften oder wohl gar Spiel- und• Esswaaren u. dgl. in die Schule mitzunehmen. Andererseits ist .es gleicbfalls strengstens untersagt, irgend- welche Gegenstände nach beendigtem Unterrichte in den Lehr- zimmern zurückzulassen, mit Ansnahme unvollendeter Zeichnun- gen, fttr welche von dem Lehrer ein besonderer Platz ange- wiesen wird. § 5. Das ·gegenseitige Verkaufen oder Vertauschen, Leiben oder Schenken von Büchern, Schreib- und Zeichnungsrequisiten 6*

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2