Apothekerordnung der Stadt Steyr

Notturfft jeder Zeit stattlich verlegen khönne, seÿ auch zuuor durch Doctores vnnd approbirte Ärzten neben ainem Apoteckher vnd anderen von einem ersamen Rath darzue verordneten Commissarien der Notturfft nach examinirt, nit allein mit mündlichen Fragen, sondern auch im Werkh mit fürgeben, etliche Composita in Irem Beisein vnd fleissigen Aufschauen zemachen. Es soll auch ain jeder Apotecker, so aniezo alhie die Apoteckherej treibet, oder kunfftig # darzue auf genommen werden möchte, ausser vnd neben des burgerlichen Aidts, auch seiner Khunst vnd Ambt halben beaidigt werden. Nemlich das er sein Khunst menigelich beuoraus den khranckhen Personen, reichen vnnd armen zu guetem Gebrauchen, vnd derselben mit allem müglichen sondern Vleiß aufwarten, die verordneten Erzeneien mit sonderlicher Aufachtung recht vnd guet, als vill immer sein mag zubereitten, vnd machen, Niemand wider die Gebür vnd ordenliche Tax nit beschweren noch vbernemen, auch kein schedliche vnd gifftige Materialia one Vorwis- # zu ainem Apodegger soll aufgenommen werden,

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