Apothekerordnung der Stadt Steyr

ein Patient vermeinet das Er solcher Tax be- schweret sey, soll Ime beuorstehen, an den ver- ordneten Doctor oder andern darzue verordnete Personen zubringen, welche darinen gebür- liche Mässigung thuen sollen. # Zum Dreinzehenden soll neben denen von einem Er- samen Rath verordneten Commissarien, der be- stelte Doctor oder Arzt # so offt er es im Jar für not- türfftig achtet oder Ime durch die Obrigkheit aufer- legt wierdet, die Apoteckhen vnuersehens vnd vn- gewarnet visitiren, vnnd solche Visitation nit auf ain Zeit albey fürnemen. Da auch nach beschechner Visitation an Erzneien was Mangl vnnd Fehl, so in der Visitation weren vbersehen, vnnd nit abgethan worden, erschinen, oder in ander weg zwischen den Visitationen in einer oder ander Apoteckhen durch den Doctores oder Arzt gespüret, vnnd befunden wurde, oder die Visitation ver- hinlasset wurde, vnnd dadurch Vnordnungen er- uolgeten, # allein der Doctores oder Ärzte dieselben zewenden den Apoteckher vermanen. Vnnd # sol gedachter Doctor oder Artz # an die Visitatores Inspectores der Apotekher # Darumb auch den Apodekhern mit Ernst auferlegt sein soll, das Sie mit einannder ain gebuerliche Tax der Arzneien aufrichten, vnd die ainen Ersamen Rath zu vbersehrn vnd zu Berathschlag fürbringe thuen. # Jedes Jares zum Weinigsten Zwey mall vnd so offt Ime das von ainen Ersamen Ratte

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