Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

253 Annus Christi 1532. und Bürgerliche Sachen wären; Soll die Klag wider denselben Burger, vor seinem ordentlichen Gericht beschehen, und dann auch durch dasselbe Gericht, darauf auch die Billigkeit gehandelt werden: Doch einem jeglichen die Appellation von solchen gütlichen Handlungen und Abschieden, an die Ort da solche Appellationes von an- dern Unsern Städten, im Land ob der Ennß in diesem Fall gehen und geführt wer- den, vorbehalten; Auch weiter nach Ordnung desselben Gerichts gehalten werden solle. Was aber Burgermeister, Richter und Rath sowohl als gemeiner Stadt Sachen seyn und berühren; wider welche Burgermeister, Richter und Rath, wann jemand Klag gegen ihnen fürnehmen wollte; Soll er sich der Obrigkeit, die wir männiglich fürgesetzt haben, (das bist du, als Unser Lands-Hauptmann) nicht entziehen noch weigern, sondern gehorsamlich erscheinen. So aber jemand wider germeine Stadt in Rechten verfahren wollte, so soll es vor Unsern N. O. Regiment beschehen und ge- rechtfertiget werden. Das wolltenWir dir, damit du dich hinführo darnach wissest zu richten, gnädigster Meinung nicht unangezeigt lassen: Wir haben auch das gleicher massen, unsern Burgern Unserer Stadt Steyer, also verkündet und zugeschrieben, auch befohlen, deme also gehorsamlich nachzukommen. Geben in Unserer Stadt Insprugg den 15. Novembr. Anno 1532. Von der Zeit an, hat die Stadt der Lands-Hauptmannschafft, in gütlichen Ge- richts-Handlungen, fürohin mit Erscheinung, Red und Antwort pariret; Wo sie aber, vor demselben Gericht mit Recht, und Ladung fürgenommen worden, Krafft dieser Resolution absolviret, und die Kläger für die N. O. Regierung gewiesen worden; Wie sonderlich zu sehen, in Causa Valentin Schlüsselmayr abgelegtes Bier betreffend, da- von eine gefertigte Gerichts-Urkund vorhanden. Doch hält sichnoch dato zwischender Lands-Hauptmannschafftund der Stadt Steyer eine Differenz; Indem der Rath zu Steyer, über das Stadt-Gericht daselbst, die andere Instanz zu haben vermeinet, daß nemlich wer über derselben Erkänntnus, Ab- schied, Bescheid oder andere Handlung sich beschwehrt findet, solche Beschwerd an den Rath, entweder per modum Appellationis oder Supplicationis, nach der Sachen Beschaffenheit gelangen lassen; Die fernere Appellation aber vor die N. O. Regierung mit Ausschliessung der Lands-Hauptmannschafft devolviert werden soll: Welches die Lands-Hauptmannschafft in denen Sachen zwar, darinnen vor dem Stadt-Ge- richt rechtlich geklagt wird, zulässt; Auch diesen Unterschied vor andern Städten im Lande, auf der von Steyer, vor diesem in Causa Pöschel, Schuster, contra Matsperger, geführten Process, genugsam deducirten und beygebrachten Stadt-Gebrauch zur Nachricht, in das Consuetudinari- oder Statuten-Buch eintragen lassen. In gütlichen oder extraordinari Sachen aber will gedachte Lands-Hauptmannschafft solche Ap- pellation oder Beschwehrung für einen Rath nicht passiren lassen; sondern Rath und Stadt-Gericht für eine Instanz gehalten haben. Wessentwegen sich offtermahlen Ir- rungen und Disputat begeben. Sonderlich haben solches ein Ersamer Rath, vor wenig Jahren wie der Herrn Achazien Fenzel, zu Seisenburg, denWaldmeister auf der Herr- schafft Steyer, Nicolaum Genepeum; Item Hannsen Köberer, und andere starck ver- fochten; Die Lands-Hauptmannschafft aber ungehindert dessen, wider den Rath mit Auflagen verfahren. Die Stadt allegiert hierinnen das alte Herkommen und üblichen Brauch, dessen sie in Possess sey; Die Lands-Hauptmannschaft hingegen obberührte Königliche Resolution; Krafft deren die Appellation in gütlichen Aktionen dorthin gewiesen. Daß auch in dem Land nicht mehr als zwo Instanzien, und die angezogene Possess nicht gültig sey, weil die Lands-Hauptmannschafft solch derer von Steyer vor sich angezogene anderte Instanz als offt derley Fälle fürkommen, widerspro- chen habe. Welcher Theil nun hierinnen den andern weichen soll, est Lis sub Judice.

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