Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

224 seinem Voto öffentlich gemeldt, er wollte, daß die Burger die * Drüß hätten. Dieses nahmen die von Städten für eine hohe Injuri auf, protestirten dargegen und baten die Landschafft, in dieser Sache sich zu interponiren, daß nicht Noth sey, den von Traun via juris deshalb zu belangen; worauf sich auch die Landschafft interponirt und den Handel in Güte beygelegt. Was sich mit den aufgestandenen Bauern in dieser Revier, um Steyer sonsten mehrers zugetragen, davon findet sich auser dem bereits gedachten keine Nachricht; Hannß Luger Burger alhie, beschuldigt zwar über eine Zeit hernach, in seinem wider die Stadt Steyer geführten Process vor dem Lands-Hauptmann, den Colman Dor- ninger, Stadt-Richtern selber Zeit, es habe derselb bey 200. Bauern, welche jenseit der Ennß einsmahls für die Stadt kommen, und mit bewehrter Hand ins Closter Gärsten zu ziehen begehrt, nachdem er Dorninger vorher viel mit ihnen geredt, und durch die Stadt zuziehen zwar nicht erlauben wollen; Aber über die obere Ennß-Bru- cken, hab er Sie doch ein und zum kleinen Thürl wieder hinaus ziehen lassen; Von da sie nach Garsten kommen, welches sonst Wassers halben nicht hätte seyn können. Wie und was gestalten nun die Bauern sich allda im Closter verhalten, sey den von Garsten und andern gar wohl wissend. Es ist aber dessen der Dorninger durchaus nicht geständig gewest; Ausser nur, daß er mit der Bauerschafft ausser der Stadt dasjenige gehandelt habe, was er bey der hohen Obrigkeit wohl wisse zu verantworten. Richart Strein in seinen Ober-Enserischen Annalibus meldet, daß diese re- bellische Bauern mit Gewalt zertrennt, zum Gehorsam gebracht, und deren etlich in der Freystatt, und sonsten hingericht worden; Davon ich bey den hiesigen Actis nichts finde; Ausser daß Fürstl. Durchl. nach gestillten diesen Aufstand den Ständen gewilligt, daß jeder seine Unterthanen, so an der Aufruhr und Empörung Schuld seyn, oder Rath und That gegeben haben, selbst straffen und brandtschatzen möge; doch daß sie von solcher Brandtschatzung die Unkosten, so Ihr. Durchl. in solcher Aufruhr, mit Unterhaltung des Kriegs-Volcks, und in andere Weege aufgeloffen, zur Helffte abführen und bezahlen. Die Straff und Brandschatzung aber solle seyn, ausser den Rädelsführern, von denen, die mit bewehrter Hand zusammen kommen, oder ihr Fürnehmen mit Gewalt hindurch zu bringen Vorhabens gewest, 6. fl. Und von den andern, so nicht dermassen Gewalt erzeiget, und sich doch mit ihnen in Bünd- nuß eingelassen haben 4. fl. Von denen so sich nicht verbunden, und doch mittler Zeit, ihren Herrschafften, mit Robath und andern Diensten ungehorsam gewest, 2. fl. zu nehmen: Doch daß der Reiche den Armen übertragen; den Unschuldigen aber keine Straffe aufgeleget werde. Dieweilen unter Regierungs-Zeiten Ertz-Herzog und Königs Ferdinandi, wie fast inmehrern Oesterreichischen Landen also auch bey der Stadt Steyer, einmerckli- che Veränderung in der Religion sich zugetragen; Und hierzu ungefehr umdiese Zeit, der Anfang gewesen; hab ichmir fürgesetzt, solches als eine denckwürdige Sach, etwas umständig, doch ohn allen Affect und unpartheyisch zu beschreiben. Darbey werde ich nun derjenigen geistlichen Personen, so damahlen währender Religions-Verän- derung allhie zu Steyer gelebt, denen auch die Sorge der Seelen obgelegen, nothwen- dig gedencken müssen: Bedinge mir aber gleichwol vorher aufs beste, daß alles so ich an diesemOrt, wie auch von einer Zeit zur andern hernach, in diesen Annalibus mel- den werde, weder aus Haß gegen die Religion, noch der gemeldten längst verstorbe- nen Personen (denen es gleichwohl, weder wohl noch weh thut) zur bösen Nachrede oder Verkleinerung keineswegs gemeinet; Auch von mir im geringsten nichts, weder mehr oder weniger hinzu gesetzt sey, als wie ich die Sach, in denen noch verhandenen Actis, und Schrifften aufgezeichnet gefunden habe; daher ich mich versehe, solch * Oder die Pest am Hals hatten. Annus Christi 1525.

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