Geschichte des katholischen Frauen-Vereins in Steyr

31 Wurden bisher über die Gebarung des Fr und der Schutzanstalt nur schriftliche Jahresrechnungen dem Frauen . Ver-eins¬ vereine vorgelegt, so wurde im Dezember 1871 im und de schusse beschlossen, den Jahresausweis des Frauenverein Schutzanstalt separat in Druck zu geben, um auch den außerhalb des Vereines stehenden Wohlthätern Einsicht in die Gebarung zu ermög¬ lichen, und der Schutzanstalt selbst Gelegenheit zu geben, den Wohl¬ thätern geziemenden Dank auszusprechen. So erschienen denn über das Vereinsjahr 1871 die ersten gedruckten Jahresausweise. Fünftes Kapitel: Erwerbung eines eigenen Hauses. Hochw. Herr Wiesinger miethete zur Unterbringung seiner Anstalt vorerst ein Zimmer in Leitner's Backhause in der Bruder¬ hausgasse Nr. 255 um 40 fl. jährlichen Mietzins. In dieser Wohnung sammelten sich vom Gründungstage der Anstalt, 8. Dezember 1857 bis zum 22. desselben Monates die Kinder bei Tage, und erhielten dort Unterricht und Nahrung. Vom 22. Dez. an bot jedoch die Anstalt bereits mehreren der Verlassensten auch nächtliches Obdach und voll¬ ständige Verpflegung. Durch nahe 1½ Jahre blieb die Anstalt in dieser Wohnung. Am 16. Mai 1859 bezog die Anstalt ein Quar¬ tier mit 2 Zimmern im Zainingerhause (Sierningergasse Nr. 151) und in der zweiten Hälfte des Jahres 1863 siedelte die Anstalt nach der Ankunft der ehrwürdigen Kreuz=Schwestern in das Haus Nr. 45 Vorstadt Ort, über, welches Herr Mathias Reder gegen jährlichen Mietzins von 100 fl., die der edle Mann jedoch ge¬ wöhnlich ganz erließ, der Anstalt einräumte. Als die Macht der Verhältnisse wieder eine Wohnungsänderung bedingte, zog die Anstalt im Oktober 1865 in das Erbsche Haus (Steyrdorf Nr. 72) nächst der Kirche St. Michael. Endlich sollte die glückliche Stunde schlagen, für die große Fa¬ milie eine von den Wechselfällen und mancherlei Unzukömmlichkeiten des Miethlebens unabhängiges eigenes Heim zu finden. — Wenn schon für den Einzelnen das alte Sprüchwort: „Eigener Herd ist Goldes werth vollste Wahrheit birgt, so fand dasselbe sicherlich auch für die Schutzanstalt eine berechtigte Anwendung.

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