Amtsblatt 1905/49 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

240 die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, sofort in orts¬ üblicher Weise zu verlautbaren, daß die Anmeldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1906 längstens bis zum 1. Jänner 1906 h. a. schriftlich oder mündlich zu erstatten sind. Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Pferdeeigentümers, ferners die genaue Angabe der Farbe (Kennzeichen), Alter, Rasse und den Standort des Hengstes zu enthalten. Steyr, 5. Dezember 1905. Z. 25.346. An alle Gemeinde=Vorstehungen des Gerichts¬ bezirkes Weyer und an die Gemeinde=Vor¬ stehung Ternberg. Rauschbrandschutzimpfung im Jahre 1906. Die Rauschbrandschutzimpfung nimmt von Jahr zu Jahr an Ausdehnung zu und wurde im heurigen Jahre bereits in sämtlichen Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weyer und in der Gemeinde Ternberg bei 732 Stücken von Jung¬ rindern vorgenommen. Es steht somit zu erwarten, daß diese Schutzimpfung an Ausdehnung im nächsten Jahre bedeutend zunehmen wird. Damit die Rauschbrandschutzimpfung pro 1906 wieder vollständig gesichert werden kann, so ergeht an die Gemeinde¬ Vorstehungen der Auftrag, die Vornahme der Rauschbrand¬ schutzimpfung, welche im Jahre 1906 mit Ende des Monates April begonnen wird, in der ausgedehntesten Weise zu verlautbaren und hiebei die Viehbesitzer aufmerksam zu machen, daß die Anmeldungen zu den Rauschbrand¬ impfungen bis Mitte Jänner 1906 durch die Gemeinde anher zu überreichen sind In den Anmeldungen sind die Viehbesitzer mit dem Vor=, Zu= und Hausnamen und mit dem Wohnorte, sowie die Stückzahl der zu impfenden Jungrinder genau anzugeben. Später einlangende Mehr= und Neuanmeldungen von Rindern können nur mehr bei entsprechendem, überflüssigem Vorrate von Impfstoff berücksichtigt werden. Steyr, 5. Dezember 1905. Z. 25.347. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Veterinär=Jahresbericht pro 1905. Der Veterinär=Jahresbericht pro 1905 ist bis Ende Jänner 1906 h. a. zu überreichen. Behufs genauer Verfassung dieses Berichtes werden den Gemeinde=Vorstehungen die vorzulegenden Ausweise und Berichte im Nachstehenden mit dem Auftrage in Erinnerung gebracht, daß selbe über alle geforderten Punkte zu berichten oder eventuell Fehlberichte zu erstatten haben. 1. Viehstands=Nachweisung. ist die Im statistischen Ausweise über den Viehstand Zahl der nutzbaren Haustiere nach den einzelnen Tier¬ gattungen genau und wahrheitsgetreu mit Angabe der Viehbestandszahlen pro 1905 einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu= und Abnahme des Viehstandes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Tiergattungen, wie der Auf¬ schwung, Stillstand oder Rückgang eingehend zu schildern. 2. Mortalitäts-Ausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch ansteckende und sporadische Krankheiten und Unglücksfälle verendeten Haustiere einzeln nach den oder deshalb notgeschlachteten Tiergattungen und summarisch anzugeben. Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die im § 2, alinea 9, der oberösterreichischen Wasenmeister¬ Ordnung dem Wasenmeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekannt gewordenen Viehunfall oder jede Erkrankung seuchenverdächtigen Erkrankung an einer ansteckenden oder unverzüglich der betreffenden Gemeinde=Vorstehung anzuzeigen. Ebenso sind hierin nur jene Tiere als not¬ geschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, von dem Fleischbeschauer der ordnungs¬ mäßigen Beschau unterzogen worden sind. Die Gemeinde=Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschau=Protokollen die Notschlachtungs=Aus¬ weise zu verfassen. Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Haustiere ist der Einfluß, welchen die Beschaffenheit, die Witterungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, Fütterung und Pflege der Tiere auf die Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und zu begründen. In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand“ werden sehr häufig Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine, die an Rotlauf zugrunde gegangen sind, fälschlich auf¬ genommen; solche an Rauschbrand oder Rotlauf zugrunde gegangenen Tiere sind separat im allgemeinen Berichte an¬ zuführen. 3. Ausweis über den Stand des Veterinärpersonales. Die Kur= und Hufschmiede sind mit Angabe des vollen Namens, des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugnisse (Absolutorium) wann und wo dieselben ausgestellt wurden — auszu¬ weisen. Hat ein Domizilwechsel eines Kur= und Hufschmiedes stattgefunden oder ist ein Huf¬ schmied durch Tod in Abgang gekommen, so ist dies im Berichte zu bemerken. 4. Vieh= und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh= und Fleischbeschau wird bemerkt, daß in dem Ausweise auch die Notschlachtungen von allen Haustiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh= und Fleisch¬ beschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durch¬ führungs=Verordnung zu § 8 des Tierseuchengesetzes in welchem der Name und Wohnort des Beschauers, die dem¬ selben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Ent¬ lohnung und die Anstellungsdekrete derselben mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jene Gemeinden, in welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten, Tierärzten oder Kurschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuber¬ kulose (Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich hiebei des im Amtsblatte Nr. 50 ex 1891 vorgeschriebenen Formulars zu bedienen. 5. Ausweis über Infektions=, Invasions= und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Tunlichkeit genau aus¬ zufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde¬

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