Amtsblatt 1905/43 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

208 C. Kontor- und Bureauarbeiten. Ange An Sonntagen wird die Verwendung von stellten zu Kontor= und Bureauarbeiten in allen fabriks¬ mäßigen Unternehmungen, ferner in den für Warenverkau an dem betreffenden Sonntage überhaupt geöffneten Betrieben und in Speditions= und Reisebureaus von 9 bis 11 Uhr rmittags unter der Bedingung gestattet, daß jedem ein¬ zelnen Angestellten mindestens jeder zweite Sonntag zur Gänze freigegeben wird. Schlußbestimmungen. Die im Abschnitte A Handelsgewerbe getroffenen Bestimmungen gelten auch für den den Produktionsgewerben zustehenden Verschleiß ihrer Waren — insoweit derselbe im Abschnitte B Produktionsgewerbe nicht besonders geregelt ist ferner für das Feilbieten im Umherziehen und für den Hausierhandel. 2. Wenn mit einem Handelsgewerbe in gemeinsamer Betriebsstätte noch ein anderes hinsichtlich der Sonntags¬ ruhe abweichend geregeltes Gewerbe betrieben wird, so hat, falls die Einrichtung der Betriebsstätte nicht eine die Ein¬ haltung der betreffenden Sonntagsruhevorschriften verläßlich verbürgende räumliche Scheidung der einzelnen Betriebe er¬ möglicht, bezüglich des gesamten Betriebes die strengere Ruhevorschrift zu gelten. 3. In jenen Handelsgewerben, in welchen das Per¬ sonal an Sonntagen länger als drei Stunden verwendet wird, ist diesem Personal im Wege der Abwechslung jeder zweite Sonntag ganz freizugeben oder, falls dies nicht durch¬ führbar ist, ein halber Wochentag als Ruhetag einzuräumen 4. Bei den Produktionsgewerben ist den Hilfsarbeitern, deren Sonntagsarbeit länger als drei Stunden dauert, min¬ destens eine 24 stündige Ruhezeit am darauffolgenden Sonn¬ tage oder, wenn dies mit Rücksicht auf den Betrieb nicht möglich ist, an einem Wochentage oder je eine 6 stündige Ruhezeit an zwei Tagen der Woche zu gewähren. In jenen Betrieben, in welchen den Arbeitern je eine 6 stündige Ruhezeit an zwei Tagen der Woche gewährt wird, darf diese Ruhezeit nicht mit jenen Stunden zu¬ sammenfallen, in welchen schon nach der Natur des Be¬ triebes regelmäßige Arbeitspausen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatze kann bloß bei jenen kleinen Bäckereibetrieben, welche regelmäßig nur einmal während eines Zeitraumes von 24 Stunden Wei߬ gebäck erzeugen und bei welchen die Arbeiter nur zu einer 8= bis 9stündigen Anwesenheit in der Betriebsstätte ver¬ halten werden, in der Art Platz greifen, daß die sich hieraus ergebende, mindestens 15= bis 16 stündige ununterbrochene Freizeit bei der Bemessung der Ersatzruhezeit ganz oder teilweise in Anschlag gebracht wird An Sonn= und Feiertagen ist den Arbeitern mit Berücksichtigung ihrer Konfession die zum Besuche des Vor¬ mittagsgottesdienstes nötige Zeit einzuräumen. 6. In den Stunden, während welcher die Sonntags¬ arbeit für den Handelsbetrieb nicht gestattet ist, müssen die Eingangstüren zu den für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Geschäftslokalitäten geschlossen gehalten werden 7. Diese Verordnung tritt am 1. November 1905 in Kraft, mit welchem Tage die bisherigen, seitens der k. k. Statthalterei im Erzherzogtume Oesterreich ob der Enns zur Regelung der Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe erlassenen Vorschriften außer Wirksamkeit treten. Bemerkt wird, daß die beim Detailverkaufe in manchen Geschäften für die Einkassierung und Verbuchung der Geld¬ beträge von den einzelnen Kunden eigens bestellten Hilfs¬ arbeiter nicht als Kontor= oder Bureauorgane aufzufassen sind. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, die vor¬ stehenden Bestimmungen an der Amtstafel zu affigieren. Die Genossenschaftsvorstehungen haben die Mitglieder der Genossenschaften von den neuen Bestimmungen, insoweit diese die einzelnen Genossenschaften betreffen, zu verständigen. Steyr, 25. Oktober 1905. Z. 1711/Sch. An den Zweiglehrerverein Steyr. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Steyr, welche der am 4. No¬ vember l. J. um 2 Uhr nachmittags in Steyr stattfindenden Vereinsversammlung beiwohnen wollen, den hiezu erforder¬ lichen Urlaub Z. 22.017. Steyr, 21. Oktober 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausschreibung eines Theresianischen Militär=Waisen¬ Stiftungsplatzes. K. u. k. 14. Korps-Kommando. J. Nr. 6163 v. 1905. Konkurs-Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militär=Waisen¬ Stiftungsplatz für Knaben. Der Stiftungsgenuß jährlicher 68 Kronen wird halbjährigen, dekursiven Raten vom oberösterreichischen Landes¬ ausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem voll¬ endeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär¬ waise, welche urkundlich nachzuweisen vermag, daß der Vater einmal dem aktiven Verbande der Wehrmacht angehörte, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 — 10 Jahren steht. Doppelwaisen haben den Vorzug. Väter, Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine, dem Armutszeugnisse, Impfzeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse des Knaben zu belegen und anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht Diese Gesuche sind bis längstens 30. November 1905 beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Kommando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später ein¬ langende Gesuche werden nicht berücksichtigt. Innsbruck, im Oktober 1905. Steyr, 20. Oktober 1905. Z. 21.813. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreff Evidenthaltung der Ortschaftsverzeichnisse. Aus den bei der k. k. o.=ö. Statthalterei erliegenden Ortschaftsverzeichnissen wurde entnommen, daß vielfach in den im Sinne des Statthalterei=Erlasses vom 27. April 1899, Z. 6042/II, angelegten Ortschaftsverzeichnissen bei der Ausfüllung der Rubrik 11 „auch Fabriken, dann Schlösser und Ruinen mit geschichtlichen Namen aufzunehmen“, nicht genügende Rücksicht genommen wurde.

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